110 1. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Bestimmungen des Völkerrechts oder des internationalen Privat-
rechts vorliegen sollte.“
Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staats-
angehörigen bei Verletzung der Gläubigerrechte durch den schuld-
nerischen ausländischen Staat. ?
1. Der Sehutz wird zunächst den Staatsangehörigen gewährt.
Den Staatsangehörigen stehen einerseits die nationalen Schiffe
(oben $ 9 VI), andrerseits, wenigstens in einzelnen Beziehungen,
die Eingebornen der Kolonien (der sogenannten Schutzgebiete)
gleich. Über die Ausdehnung des Schutzes in den Konsulargerichts-
bezirken unten $ 15 IV.
2. Der Sehutz der Staatsgewalt kann aber durch die mit einem
andern Staat allgemein oder auf den besonderen Fall (etwa während
eines Krieges) geschlossenen Verträge diesem Staat übertragen werden.
Die durch allgemeine Vereinbarung der Sehutzgewalt eines andern
Staates empfohlenen Personen werden „‚Schutzgenossen‘‘ genannt.
Vergl. Art. 21 des deutsch-österreichischen Handels- und
Zollvertrags vom 6. Dezember 1891 (R.G.Bl. 1892 S.3): „Jeder
der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande
verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer
an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten
ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere
Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.“ Deutsche
7) Politis, R.G.III245. Kaufmann, R.J. XXII 556, XXIII 62.
Derselbe, Das internationale Recht der ägyptischen Staatschuld. 1891.
Meili, Der Staatsbankerott und die moderne Rechtswissenschaft. 1895.
Politis, Les emprunts d’Etat en droit international. 1894. Lewan-
dowski, De la protection des capitaux empruntes en France par les Etats
ötrangers ou par les societes. 1896. Kebedgy, R. G. I 261, II 293.
Boustany, Les finances de I’Egypte ou point de vue international. 1897.
Pflug, Stastsbankerott und internationales Recht. Mit einem Anhang: Die
Organisation der internationalen Kontrolle der griechischen Staatsfinanzen.
1898. Murat, Le contröle international sur les finances de l’Egypte, de la
Gröce et de la Turquie. 1899. R.G. V 454. Über dio Haltung Venezuelas
1902: R.J. XXXV 597. Über die internationale Verwaltungskontrolle vergl.
$16 IV.