116 II Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Bestimmungen auf deutschem Gebiet erfolgenden Aufenthalts
ist das schweizerische Zollpersonal den deutschen Gesetzen,
sowie der deutschen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt in-
soweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner zoll-
dienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienst-
vergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.“
ec) Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nieht anerkannten
Regierungen werden ständige Gesehäftsträger (charges d’affaires),
aber ohne diplomatischen Charakter verwendet.
4. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Ein-
sehluß der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Ver-
tretungsrecht. Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre geführt.
Vergl. darüber unten $ 40 VII.
$ 13. Das Staatshaupt.
I. Das Staatshaupt hat die oberste völkerrechtliche Vertretungs-
"befugnis innerhalb der durch die Staatsverfassung gezogenen Schranken.
1. Die Vertretungsbefugnis steht dem tatsächlichen Staats-
haupte zu.
Die Frage seiner Legitimität ist nicht zu prüfen. Die Re-
'volution und der Staatsstreich sind Vorgänge des innern Staats-
lebens, durch welche die völkerrechtlichen Beziehungen des Staates
nicht berührt werden. Die Anerkennung des siegreichen Usurpators
hat nur deklaratorische Bedeutung.
2. Die staatsrechtliehen Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
sind auch völkerrechtlich zu beachten.
Die mit Überschreitung seiner Befugnisse vorgenommenen
'Rechtshandlungen des Staatshauptes sind mithin völkerrechtlich
unwirksam.
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit beim -Abschluß
von Staatsverträgen (unten $ 21 II), kann äber auch in. Beziehung
auf alle andern völkerrechtlichen Handlungen, so bei Kriegserklärung
und Friedensschluß wie bei. Beglaubigung und Empfang der Ge-
sandten, eine Rolle spielen.