Full text: Das Völkerrecht.

118 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
3. Der Regent, der für das verhinderte Staatshaupt die 
Regierungsgeschäfte führt, genießt dieselben Rechte wie dieses. 
4. Wenn das Haupt eines Staates in die Dienste eines 
fremden Staates tritt, so ist es in allen Rechtsbeziehungen, 
welche diese Stellung mit sich bringt, der Staatsgewalt des dienst- 
herrlichen Staates unterworfen. Daß eine solche Zwitterstellung 
zu verschiedenen Unzuträglichkeiten führen kann, ist zweifellos; 
aber ebenso sicher, daß sie wiederholt vorgekommen ist und noch 
immer vorkommen kann. Die von dem Reichskanzler Grafen 
Caprivi im Deutschen Reichstag am 5. Februar 1894 aufgestellte 
Behauptung, daß ein deutscher Landesherr nicht zugleich Untertan 
einer fremden Macht sein könne, wird durch die Geschichte wider- 
legt, die zahlreiche deutsche Landesherren im österreichischen 
und preußischen Militärdienst gesehen hat.® 
5. Die mit der Exterritorialität gegebene Rechtsstellung ent- 
fällt, wenn und solange das Staatshaupt auf fremdem Staatsgebiet 
sich „incognito“ aufhält, d. h. von seiner Stellung als Staats- 
haupt keinen Gebrauch macht. 
II. Der Inhalt der Exterritorialität. 
Da der Aufenthalt des Staatshauptes auf fremdem Staatsgebiet 
eine Ausnahme darstellt, während er für die diplomatischen Ver- 
treter die Regel bildet, hat sich geschichtlich die Lehre von der 
Exterritorialität des Staatshauptes im Anschluß an die der diplo- 
matischen Vertreter entwickelt. Dort, wo von dieser gesprochen 
wird (unten $ 14 VI), ist daher auch wissenschaftlich der „Sitz 
der Materie“, so daß hier eine allgemeine Übersicht genügt. 
Die Exterritorlalität des Staatshauptes umfaßt: 
1. Die persönliche Unantastbarkeit: 
Das Staatshaupt ist auf fremdem Staatsgebiet in Friedens- 
zeiten unverletzlich, sakrosankt; nur die äußerste Not würde die 
Anwendung von Gewalt rechtfertigen. Anders im Krieg (unten 
$ 40. 
3) Vergl. R.G. I 154. Gegen den Text Hübler, Völkerrechtliche 
Magistraturen. 1900. S. 106. 
 
	        
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