Full text: Das Völkerrecht.

$ 13. Das Staatshaupt. 119 
2. Die Exemtion von der (gesamten) Gerichtsbarkeit des fremden 
Staates und damit von der Herrschaft der in dem fremden Staate 
geltenden Rechtssätze (oben $ 8 III 6). 
Dieser Satz gilt nieht nur dann (u. z. hier unbestritten), wenn 
das Staatshaupt im Auslande weilt; sondern auch das in seinem eigenen 
Staat sich aufhaltende Stastshaupt kann nicht vor die Gerichte eines 
andern Staates gezogen werden, soweit es sich nieht um dingliche 
Klagen in bezug auf unbewegliches Gut handelt oder das Staatshaupt 
sieh freiwillig dieser Gerichtsbarkeit unterwirft. 
Auch hier (oben $ 7 III) neigt eine neuere Richtung in der 
Literatur wie in der Rechtsprechung dahin, die Befreiung auf die 
Fälle zu beschränken,. in welchen das Staatshaupt als solches in 
Frage steht, sie dagegen zu verneinen, wenn aus seinen Hand- 
lungen als Privatmann Rechtsansprüche abgeleitet werden. So 
haben die französischen Gerichte (1872) eine Klage gegen die 
Königin von Spanien zugelassen, die von dem Goldarbeiter, bei 
dem sie Juwelen für sich und ihre Tochter bestellt hatte, erhoben 
war; aber (1872) eine Klage gegen den Kaiser von Österreich, 
als Erben des Kaisers Maximilian von Mexiko, abgewiesen, die 
den Kaufpreis für gelieferte Ordensdekorationen forderte. Die Unter- 
scheidung ist aber nicht durchführbar.* 
3. Die Unbetretbarkeit der Wohnung, in der das Staatshaupt 
sich aufbält, so daß auch alle in dieser befindliehen Gegenstände dem 
Zugriff des Aufenthaltsstaates entzogen sind. 
4. Die Befreiung von allen direkten Steuern und Abgaben, soweit 
diese nicht auf Grundeigentum in dem fremden Staatsgebiet ruhen. 
ö. Den ungehemmten und uneingeschränkten Verkehr mit dem 
eigenen Staat (durch chiffrierte Depeschen, Feldjäger und andere 
Boten). 
6. Ob das Staatshaupt während des Aufenthaltes im Ausland 
Begierungsgeschäfte vornehmen kann, hängt lediglich von der Ver- 
fassung seines Staates ab; völkerrechtliche Hindernisse stehen nicht 
im Wege. Gerichtsbarkeit über sein Gefolge ist dem Staats- 
  
4) Für die gegenteilige Ansicht neuerdings Ullmann 87. Vergl. 
R.J. V 245.
	        
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