$ 13. Das Staatshaupt. 119
2. Die Exemtion von der (gesamten) Gerichtsbarkeit des fremden
Staates und damit von der Herrschaft der in dem fremden Staate
geltenden Rechtssätze (oben $ 8 III 6).
Dieser Satz gilt nieht nur dann (u. z. hier unbestritten), wenn
das Staatshaupt im Auslande weilt; sondern auch das in seinem eigenen
Staat sich aufhaltende Stastshaupt kann nicht vor die Gerichte eines
andern Staates gezogen werden, soweit es sich nieht um dingliche
Klagen in bezug auf unbewegliches Gut handelt oder das Staatshaupt
sieh freiwillig dieser Gerichtsbarkeit unterwirft.
Auch hier (oben $ 7 III) neigt eine neuere Richtung in der
Literatur wie in der Rechtsprechung dahin, die Befreiung auf die
Fälle zu beschränken,. in welchen das Staatshaupt als solches in
Frage steht, sie dagegen zu verneinen, wenn aus seinen Hand-
lungen als Privatmann Rechtsansprüche abgeleitet werden. So
haben die französischen Gerichte (1872) eine Klage gegen die
Königin von Spanien zugelassen, die von dem Goldarbeiter, bei
dem sie Juwelen für sich und ihre Tochter bestellt hatte, erhoben
war; aber (1872) eine Klage gegen den Kaiser von Österreich,
als Erben des Kaisers Maximilian von Mexiko, abgewiesen, die
den Kaufpreis für gelieferte Ordensdekorationen forderte. Die Unter-
scheidung ist aber nicht durchführbar.*
3. Die Unbetretbarkeit der Wohnung, in der das Staatshaupt
sich aufbält, so daß auch alle in dieser befindliehen Gegenstände dem
Zugriff des Aufenthaltsstaates entzogen sind.
4. Die Befreiung von allen direkten Steuern und Abgaben, soweit
diese nicht auf Grundeigentum in dem fremden Staatsgebiet ruhen.
ö. Den ungehemmten und uneingeschränkten Verkehr mit dem
eigenen Staat (durch chiffrierte Depeschen, Feldjäger und andere
Boten).
6. Ob das Staatshaupt während des Aufenthaltes im Ausland
Begierungsgeschäfte vornehmen kann, hängt lediglich von der Ver-
fassung seines Staates ab; völkerrechtliche Hindernisse stehen nicht
im Wege. Gerichtsbarkeit über sein Gefolge ist dem Staats-
4) Für die gegenteilige Ansicht neuerdings Ullmann 87. Vergl.
R.J. V 245.