Full text: Das Völkerrecht.

122 1I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
1. Die Botschafter (ambassadeurs), die nicht nur als politische 
Vertreter des Absendestaates, sondern, nach der älteren, heute 
rechtlich veralteten aber praktisch immer noch herrsehenden Auf- 
fassung, zugleich auch als persönliche Vertreter ihrer Staatshauptes 
gelten (sie allein haben nach Art. 2 des Wiener Reglements „le 
caractöre reprösentatif“) und daher gewisse Ehrenvorzüge genießen. 
Ihnen werden die päpstlichen Legaten und Nuntien gleichgestellt. 
2. Die Gesandten im engeren Sinn, auch außerordentliche 6&e- 
sandte und bevollmächtigte Minister genannt (envoy&s extraordinaires 
et ministres pl&nipotentiaires,, Ihnen werden die päpstlichen Inter- 
nuntien gleichgestellt. 
3. Die 1818 eingeschobenen Ministerresidenten. 
4. Die Geschäftsträger (charg6s d’affaires). 
Wesentlich ist jedoch, von den Fragen der Etikette abge- 
sehen, nur, daß die Gesandten der drei ersten Klassen von dem 
Staatshaupt bei dem Staatshaupt, die der vierten Klasse dagegen 
vom Minister bei dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten 
beglaubigt werden. 
Die bei einem Staat beglaubigten Gesandten der zur Völker- 
rechtsgemeinschaft gehörenden Staaten bilden zusammen das „diplo- 
matische Corps“, an dessen Spitze als Doyen das rangälteste Mit- 
glied steht. Der Rang bestimmt sich nach der Klasse, innerhalb 
derselben Klasse nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Ankunft 
bei dem Empfangsstaat. (Wiener Reglement: „d’apres la date de 
la notification de leur arrivöe*, also nach der „lokalen Anciennität“.) 
IH. Die völkerrechtliehe Stellung des Gesandten wird begründet 
durch die Übergabe und Empfangnahne des Beglaubigungsschreibens 
beim Empfangsstaat. 
Die Bestellung des Gesandten durch den Absendestaat ist 
ein rein innerstaatlicher Akt. Er gewinnt völkerrechtliche Be- 
deutung erst durch die Mitteilung der Ernennung an den Empfangs- 
staat und deren Entgegennahme durch diesen. Der Empfangsstaat 
hat das Recht, die Ernennung einer persona ingrata, auch ohne 
Angaben von Gründen (die aber allerdings von England und den
	        
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