Full text: Das Völkerrecht.

124 II, Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Mit seiner Stellung ist ihm die völkerrechtliche Befugnis 
gegeben, die Interessen seines Heimatstaates wie die der Staats- 
angehörigen und Schutzgenossen desselben zu wahren, während im 
übrigen seine Pflichten dem Absendestaat gegenüber sich durch 
innerstaatsrechtliche Grundsätze bestimmen. Außerdem können ihm 
die konsularischen Befugnisse (unten $ 15) übertragen werden. So 
hat Frankreich seit 1890 an dem Sitze seiner Gesandten überhaupt 
keine Konsuln mehr. 
Als Verletzung des Völkerrechts erscheint jeder Versuch des 
Gesandten, sich in die inneren Verhältnisse des Empfangsstaates 
einzumengen. Und rechtswidriger Mißbrauch der Vertrauensstellung 
ist die Verwendung geheimer Kundschafter. 
V. Um seiner völkerrechtlichen Aufgabe Genüge leisten zu können, 
ist der Gesandte befreit von der Staatsgewalt des Empfangsstaates; 
darin besteht eine sogenannte Exterritorialität. 
Die dem Gesandten selbst (dem ‚‚Chef der Mission‘‘) gewährte 
Exterritorialität erstreckt sich aber weiter auch: 
1. Auf die mit ihm wohnenden Mitglieder seiner Familie. 
2. Auf die Mitglieder der Gesandtschaft mit Einschluß der mili- 
tärischen und sonstigen technischen Attaches, sowie auf die Familien 
dieser Personen. 
3. Auf das Geschäftspersonal (gens d’uniforme) wie Sekretäre, 
Kanzlisten, Prediger, Ärzte. 
4. Auf die Dienerschaft (gens de livr&e), soweit diese Personen 
nieht etwa Angehärige des Empfangsstaates (bestritten). 
Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz gibt die herrschende 
Ansicht wieder. $ 18 Abs. 1 sagt: „Die inländische Gerichtsbar- 
keit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem 
Deutschen Reiche beglaubigten Missionen ...... * 819: „Auf die 
Familienglieder, das Geschäftspersonal der im $ 18 erwähnten Per- 
sonen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche 
sind, finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.“ 
"Die Befreiung von der Staatsgewalt des. Empfangsstaates, die 
schon von den Vorgängern des Grotius als Rechtssatz des Völker-
	        
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