124 II, Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Mit seiner Stellung ist ihm die völkerrechtliche Befugnis
gegeben, die Interessen seines Heimatstaates wie die der Staats-
angehörigen und Schutzgenossen desselben zu wahren, während im
übrigen seine Pflichten dem Absendestaat gegenüber sich durch
innerstaatsrechtliche Grundsätze bestimmen. Außerdem können ihm
die konsularischen Befugnisse (unten $ 15) übertragen werden. So
hat Frankreich seit 1890 an dem Sitze seiner Gesandten überhaupt
keine Konsuln mehr.
Als Verletzung des Völkerrechts erscheint jeder Versuch des
Gesandten, sich in die inneren Verhältnisse des Empfangsstaates
einzumengen. Und rechtswidriger Mißbrauch der Vertrauensstellung
ist die Verwendung geheimer Kundschafter.
V. Um seiner völkerrechtlichen Aufgabe Genüge leisten zu können,
ist der Gesandte befreit von der Staatsgewalt des Empfangsstaates;
darin besteht eine sogenannte Exterritorialität.
Die dem Gesandten selbst (dem ‚‚Chef der Mission‘‘) gewährte
Exterritorialität erstreckt sich aber weiter auch:
1. Auf die mit ihm wohnenden Mitglieder seiner Familie.
2. Auf die Mitglieder der Gesandtschaft mit Einschluß der mili-
tärischen und sonstigen technischen Attaches, sowie auf die Familien
dieser Personen.
3. Auf das Geschäftspersonal (gens d’uniforme) wie Sekretäre,
Kanzlisten, Prediger, Ärzte.
4. Auf die Dienerschaft (gens de livr&e), soweit diese Personen
nieht etwa Angehärige des Empfangsstaates (bestritten).
Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz gibt die herrschende
Ansicht wieder. $ 18 Abs. 1 sagt: „Die inländische Gerichtsbar-
keit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem
Deutschen Reiche beglaubigten Missionen ...... * 819: „Auf die
Familienglieder, das Geschäftspersonal der im $ 18 erwähnten Per-
sonen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche
sind, finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.“
"Die Befreiung von der Staatsgewalt des. Empfangsstaates, die
schon von den Vorgängern des Grotius als Rechtssatz des Völker-