Full text: Das Völkerrecht.

8 14. Die Gesandten. 125 
rechts aufgestellt, seit Grotius aber trotz aller Widersprüche in 
der Wissenschaft und trotz gelegentlicher Verletzung in der Übung 
der Staaten stets zu den unantastbaren Grundlagen des Staaten- 
verkehrs gerechnet worden ist, ergibt sich unmittelbar aus der 
Souveränität der Staatsgewalt, die der Gesandte kraft seines 
„Qiplomatischen Charakters“ bei dem Empfangsstaat persönlich ver- 
tritt (oben $ 7 OI). Sie allein sichert ihm auch die Erfüllung der 
mit Zustimmung des Empfangsstaates von ihm übernommenen Auf- 
gaben. Es kann zugegeben werden, daß der Ausdruck „Exterri- 
torıalität* nicht glücklich gewählt ist und zu Mißverständnissen 
Anlaß geben kann. In der Tat aber ist der Gesandte trotz des 
Aufenthaltes im fremden Staat den Gesetzen seines Heimatlandes 
unterworfen, als hätte er dieses niomals verlassen. Er behält seinen 
Wohnsitz in der Hauptstadt des Heimatlandes und hat in diesem 
seinen Gerichtsstand. Die herrschende Ansicht von der Exterri- 
torialität muß mithin, auch gegenüber den in neuester Zeit gegen 
sie (so von Lawrence, Esperson, Fiore, Zorn, Beling und 
andern) gerichteten Angriffen, aufrechterhalten werden. 
Aus. dieser Auffassung ergibt sich auch, daß der Gesandte 
weder für sich, noch auch für die übrigen Personen, welche die 
Befreiung genießen, auf diese völlig Verzicht leisten kann. Auf 
die: Möglichkeit eines teilweisen Verzichts wird bei der Be- 
sprechung des Inhalts der Exterritorialität einzugehen sein. 
VI. Die Exterritorlalität umfaßt im einzelnen: 
1. Die persönliehe Unantastbarkeit. 
Die „Unverletzlichkeit* des @Gesandten verpflichtet den 
Empfangsstaat, ihm einen erhöhten Schutz zu gewähren und Be- 
leidigungen, die dem Gesandten zugefügt werden, unter besonders 
strenge Strafe zu stellen; sie hindert den Empfangsstaat aber auch, 
von den Fällen des Notstandes abgesehen, Hand an den Gesandten 
zu legen, falls dieser die Rechtsordnung verletzen sollte: sie ge- 
währt mithin dem Gesandten Schutz nicht nur, wie jedem Privat- 
mann, gegen jeden rechtswidrigen, sondern auch, wie keinem 
Privatmann, gegen jeden rechtmäßigen Angriff.
	        
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