8 14. Die Gesandten. 125
rechts aufgestellt, seit Grotius aber trotz aller Widersprüche in
der Wissenschaft und trotz gelegentlicher Verletzung in der Übung
der Staaten stets zu den unantastbaren Grundlagen des Staaten-
verkehrs gerechnet worden ist, ergibt sich unmittelbar aus der
Souveränität der Staatsgewalt, die der Gesandte kraft seines
„Qiplomatischen Charakters“ bei dem Empfangsstaat persönlich ver-
tritt (oben $ 7 OI). Sie allein sichert ihm auch die Erfüllung der
mit Zustimmung des Empfangsstaates von ihm übernommenen Auf-
gaben. Es kann zugegeben werden, daß der Ausdruck „Exterri-
torıalität* nicht glücklich gewählt ist und zu Mißverständnissen
Anlaß geben kann. In der Tat aber ist der Gesandte trotz des
Aufenthaltes im fremden Staat den Gesetzen seines Heimatlandes
unterworfen, als hätte er dieses niomals verlassen. Er behält seinen
Wohnsitz in der Hauptstadt des Heimatlandes und hat in diesem
seinen Gerichtsstand. Die herrschende Ansicht von der Exterri-
torialität muß mithin, auch gegenüber den in neuester Zeit gegen
sie (so von Lawrence, Esperson, Fiore, Zorn, Beling und
andern) gerichteten Angriffen, aufrechterhalten werden.
Aus. dieser Auffassung ergibt sich auch, daß der Gesandte
weder für sich, noch auch für die übrigen Personen, welche die
Befreiung genießen, auf diese völlig Verzicht leisten kann. Auf
die: Möglichkeit eines teilweisen Verzichts wird bei der Be-
sprechung des Inhalts der Exterritorialität einzugehen sein.
VI. Die Exterritorlalität umfaßt im einzelnen:
1. Die persönliehe Unantastbarkeit.
Die „Unverletzlichkeit* des @Gesandten verpflichtet den
Empfangsstaat, ihm einen erhöhten Schutz zu gewähren und Be-
leidigungen, die dem Gesandten zugefügt werden, unter besonders
strenge Strafe zu stellen; sie hindert den Empfangsstaat aber auch,
von den Fällen des Notstandes abgesehen, Hand an den Gesandten
zu legen, falls dieser die Rechtsordnung verletzen sollte: sie ge-
währt mithin dem Gesandten Schutz nicht nur, wie jedem Privat-
mann, gegen jeden rechtswidrigen, sondern auch, wie keinem
Privatmann, gegen jeden rechtmäßigen Angriff.