126 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
2. Die Exemtion von der Geriehtsbarkeit des Empfangsstaates.
Damit ist auch die Befreiung von der Herrschaft des mate-
riellen Privat- und Strafrechts gegeben.? Nur bei dinglichen Klagen
in Beziehung auf unbewegliche, im Gebiet des Empfangsstaates
gelegene Güter hat der beklagte Gesandte vor den Gerichten des
Empfangsstaates Recht zu geben (Deutsches Gerichtsverfassungs-
gesetz 820). Das gilt auch von dem Gesandtschaftshotel (bestritten).
Erhebung der Klage vor den Gerichten des Empfangsstaates und
Einlassung auf diese durch den Gesandten gilt als der, mit der
Ermächtigung seiner Regierung erfolgte, Verzicht auf die Befreiung
in diesem einzelnen Rechtsstreit.®
Die Zustellung muß aber auch in diesem Falle auf diplo-
matischem Wege erfolgen; Versäumnis steht der Einlassung nicht
gleich; die Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, soweit ihr die
persönliche Unantastbarkeit des Gesandten und die Unbetretbarkeit
seiner Wohnung im Wege steht, während sie in die übrigen un-
beweglichen Güter, die der Gesandte im Empfangsstaat besitzt, und
in die außerhalb seiner Wohnung befindlichen beweglichen Güter
(so in die Wertpapiere, die er bei einem Bankhause niedergelegt
hat) ebenso möglich ist, wie in das Vermögen, das der. Gesandte
im Absendestaat besitzt.
Wenn der Gesandte mit Zustimmung seines Absendestaates
im Empfangsstaat Handel und Gewerbe betreibt, so muß ange-
2) Bestritten. Im Sinne des Textes die überwiegende völker-
rechtliche Ansicht. Beling sowie die Kriminalisten Binding, Frank;
Merkel, Olshausen (vergl. v. Liszt, Strafrecht $ 24 Note 5) nehmen
nur Befreiung von der Gerichtsbarkeit an. Dagegen spricht die Unmög-
lichkeit, den Gesandten nach Niederlegung seines Amtes wegen einer vorher
begangenen Handlung nach den Gesetzen und vor den Gerichten des Emp-
fangsstaates zu verfolgen. Denn eine solche Verfolgung würde voraus-
setzen, daß der Gesandte während seiner Amtsführung gleichzeitig den
Normen des Absendestaates und denjenigen des: Empfangsstaates unter-
worfen ist. Oder soll in dem angedeuteten Falle etwa der Richter des
Empfangsstaates das Recht des Absendestaates anwenden?
3) Abweichend Martens-Bergbohm 1156 u. a., welche ausdrück-
liche Ermächtigung seitens des Absendestaates verlangen.