8 14. Die Gesandten. 129
Pensionen und. Wartegeldern sowie aus preufsischem Grundbesitz
und aus preulsischen Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen
gewerblichen Betriebestätten) und bleiben in denjenigen Fällen aus-
geschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitig-
keit nicht gewährt wird.“
Es sei endlich darauf hingewiesen, daß ein Beschluß des
Bundesrates vom 6. November 1902 (Centralblatt für das Deutsche
Reich S. 409) den Gesandten und dem Gesandtschaftspersonal, unter
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Zollfreiheit, gewährt. Nach
der preußischen Verfügung vom 24. November 1902 ist in dieser
Beziehung die Gegenseitigkeit bis auf weiteres als verbürgt anzusehen.
3. Den uneingeschränkten und ungehemmten Verkehr mit dem
Absendestaat (unbedingtes Brief- und Depeschengeheimnis).
Daher darf auch das Reisegepäck der Kuriere keiner Grenz-
untersuchung unterzogen werden. 5
6. Gerliehtebarkeit tiber die eigenen Staatsangehörigen darf der
Gesandte nur innerhalb der durch den Empfangsstaat gezogenen
Grenzen ausüben.
Im allgemeinen wird ihm die freiwillige Gerichtsbarkeit ein-
geräumt (Beurkundung aller Art, standesamtliche Funktionen, ing-
besondere Eheschließung), u. z. mit Wirksamkeit auch für den
Empfangsstaat. Er hat ferner in Strafsachen das Recht des ersten
Angriffs (vorläufige Festnahme usw.) gegenüber den ihm unter-
stellten exterritorialen Personen.
7. Von geringer praktischer Bedeutung ist heute die sogenannte
Kapellenfreiheit.
Sie besteht in dem (in den Verträgen mit den süd- und
mittelamerikanischen Staaten vielfach noch ausdrücklich vereinbarten)
Recht des Gesandten, nicht nur für die der Gesandtschaft an-
gehörigen Personen in der Gesandtschaftskapelle den Gottesdienst
halten zu lassen, sondern zu diesem auch andern Glaubensgenossen,
soweit diese nicht dem Empfangsstaate angehören, den Zutritt zu
gewähren.
5) Ebenso Gareis 120. Dagegen Zorn, Staatsrecht II 435.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 9