Full text: Das Völkerrecht.

130 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Auch hier ist aber vor dem Mißverständnisse zu warnen, 
als stelle die Gesandtschaftskapelle ausländisches Staatsgebiet dar: 
die in der Kapelle der englischen Botschaft in Berlin zwischen 
Engländern geschlossene Ehe ist auf deutschem Boden geschlossen. 
In den Verträgen mit den halbzivilisierten Staaten werden 
wohl den beiderseitigen Gesandten die unter 1 bis 7 besprochenen 
Vorrechte, sei es durch einen allgemeinen Hinweis auf die Grund- 
sätze des Völkerrechts, sei es dureh Aufzählung der einzelnen 
Freiheiten, ausdrücklich zugestanden. Vergl. Vertrag des Deutschen 
Zollvereins mit China vom 2. September 1861 (Preußische Gesetz- 
sammlung 1863 S. 265) Art. 3: „Die diplomatischen Agenten 
Preussens und Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts 
die Vorrechte und Freiheiten geniessen, welche das Völkerrecht 
ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre 
Korrespondenz sollen unverletzlich sein..... « 
815. Die Konsuln.! 
L Konsuln sind, soweit ihnen nicht weiterreichende Befugnisse 
übertragen sind, die ständigen Vertreter des Absendestaates in seinen 
wirtschaftlichen, insbesondere handelspolitischen, Beziehungen zum 
Empfangsstaat (Handelskonsuln). Sie vertreten nicht die Staatsgewalt 
des Absendestaates, entbehren mithin des „‚diplomatischen Charakters‘*. 
Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Her- 
kommen, teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge, 
oder aber allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Nieder- 
lassungsverträge) mit konsularischen Bestimmungen sind. 
  
1) Bulmerincq in H.H. 111685. Für die deutschen Verhältnisse 
Zorn, Deutsche Konsulargesetzgebung. 2. Aufl. 1901. König, Handbuch 
des deutschen Konsularwesens. 6. Aufl. 1902. Derselbe, H.St. III 86. 
v. Poschinger, Deutsche Konsularverträge. 1892. Bodin, Les immu- 
nitös consulaires. 1897. Salles, L'institution des consulats. Son origine, 
son developpement en moyen äge chez les differents peuples. 1898. La- 
band, Staatsrecht III 13 Note 4 über die vom Deutschen Reich geschlossenen 
Verträge. — Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1896.
	        
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