130 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Auch hier ist aber vor dem Mißverständnisse zu warnen,
als stelle die Gesandtschaftskapelle ausländisches Staatsgebiet dar:
die in der Kapelle der englischen Botschaft in Berlin zwischen
Engländern geschlossene Ehe ist auf deutschem Boden geschlossen.
In den Verträgen mit den halbzivilisierten Staaten werden
wohl den beiderseitigen Gesandten die unter 1 bis 7 besprochenen
Vorrechte, sei es durch einen allgemeinen Hinweis auf die Grund-
sätze des Völkerrechts, sei es dureh Aufzählung der einzelnen
Freiheiten, ausdrücklich zugestanden. Vergl. Vertrag des Deutschen
Zollvereins mit China vom 2. September 1861 (Preußische Gesetz-
sammlung 1863 S. 265) Art. 3: „Die diplomatischen Agenten
Preussens und Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts
die Vorrechte und Freiheiten geniessen, welche das Völkerrecht
ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre
Korrespondenz sollen unverletzlich sein..... «
815. Die Konsuln.!
L Konsuln sind, soweit ihnen nicht weiterreichende Befugnisse
übertragen sind, die ständigen Vertreter des Absendestaates in seinen
wirtschaftlichen, insbesondere handelspolitischen, Beziehungen zum
Empfangsstaat (Handelskonsuln). Sie vertreten nicht die Staatsgewalt
des Absendestaates, entbehren mithin des „‚diplomatischen Charakters‘*.
Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Her-
kommen, teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge,
oder aber allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Nieder-
lassungsverträge) mit konsularischen Bestimmungen sind.
1) Bulmerincq in H.H. 111685. Für die deutschen Verhältnisse
Zorn, Deutsche Konsulargesetzgebung. 2. Aufl. 1901. König, Handbuch
des deutschen Konsularwesens. 6. Aufl. 1902. Derselbe, H.St. III 86.
v. Poschinger, Deutsche Konsularverträge. 1892. Bodin, Les immu-
nitös consulaires. 1897. Salles, L'institution des consulats. Son origine,
son developpement en moyen äge chez les differents peuples. 1898. La-
band, Staatsrecht III 13 Note 4 über die vom Deutschen Reich geschlossenen
Verträge. — Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1896.