Full text: Das Völkerrecht.

8 15. Die Konsuln. 131 
Die gegenseitige Vertretung durch Konsuln greift heute weit 
über den Kreis der zur Völkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten 
hinaus. Jedoch hat jeder Staat das Recht, fremde Konsuln nur an 
bestimmten Orten zuzulassen oder sie von bestimmten Urten aus- 
zuschließen. Dabei wird in den Verträgen meist vorausgesetzt, 
daß dieser Vorbehalt allen Mächten gegenüber gleichmäßige An- 
wendung findet. Auch spielt vielfach die Meistbegünstigungsklausel 
eine wichtige Rolle. 
Deutsch - japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896 (R.G.Bl. 
S. 732) Art. I Abs. 1: „Jeder der vertragschliessenden Theile kann 
Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten in allen 
Häfen, Städten und Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit 
Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen 
sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch 
auf keinen der vertragschliessenden Theile angewendet werden, ohne 
jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.“ 
IH. Einteilung der Konsuln. 
1. Die Unterscheidung von Berufskonsuln (consules missi, con- 
suls de earriöre) und Wahlkonsuin (consules electi) ist völkerrechtlich 
insoweit von Bedeutung, als in den Verträgen jenen vielfach größere 
Rechte als diesen eingeräumt werden. 
2. Von den bloßen Handelskonsuln unterscheiden sich die 
Handels- und Jurisdiktionskonsuln (vergl. unten unter IV). 
3. Die Unterscheidung von 6Generalkonsuln, Konsuln, Vizekon- 
suln und Konsularagenten hat zunächst nur staatsrechtliche Bedeutung. 
Jedoch wird in den Verträgen vielfach zwischen den beiden ersten 
Klassen einerseits, den beiden letzten andrerseits unterschieden, so 
daß insoweit die Zugehörigkeit zu der einen oder andern Klasse auch 
völkerreehtliche Rechtsfolgen erzeugt. Die allgemeine Entwieklungs- 
tendenz, bestimmt durch die wachsende Bedeutung der wirtschaft- 
lichen Beziehungen, geht überhaupt dahin, die Rechtsstellung der Be- 
rufskonsuln derjenigen der Gesandten anzunähern. 
4. Die Konsuln können auch mit der gesamten Vertretung des 
Absendestaates beauftragt, also zu Geschäftsträgern ernannt werden 
(consuls g6neraux, charg&s d’affaires). 
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