Full text: Das Völkerrecht.

Einleitung. 
$1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts,. 
I. Begriff des Völkerrechts. 
Völkerreeht (richtiger Staatenrecht) ist der Inbegriff der Rechts- 
regeln, durch welche Reehte und Pfliehten der zur YVölkerrechts- 
gemeinschaft gehörenden Staaten untereinander, und zwar in bezug 
auf die Ausübung der staatlichen Hoheltsreehte, bestimmt werden. 
Das Völkerrecht wird von altersher auch als jus gentium, 
droit des gens, law of nations bezeichnet. Aber das römische jus 
gentium war sowohl in der Bedeutung eines für den Nichtrömer 
geltenden, wie in der Bedeutung eines allen Menschen gemeinsamen 
‚ Rechts etwas wesentlich anderes als es das die Staaten berech- 
tigende und verpflichtende Völkerrecht ist. Daher ist von Zouch 
(siehe unten S. 20) der Ausdruck jus inter gentes vorgeschlagen 
worden; danach hat Bentham von einem international law ge- 
sprochen. Die heutige französische Rechtssprache bevorzugt die Be- 
nennung droit international, indem sie unter dieser Bezeichnung 
bald das Völkerrecht und das internationale Privatrecht zusammen- 
faßt, bald aber dieses dem droit international public, dem Völkerrecht, 
als einen selbständigen Zweig der Rechtswissenschaft gegenüber- 
stellt. Aber diese Bezeichnung ist durchaus bedenklich. Denn das 
internationale Privatrecht als der Inbegriff der nationalen Rechts- 
regeln über das Geltungsgebiet der nationalen Privatrechtssätze hat 
an sich mit dem Völkerrecht nichts gemein (darüber unten $ 8II); 
und auch der Ausdruck internationales öffentliches Recht wird rich- 
tiger in durchaus paralleler Auffassung auf die Rechtsregeln über 
das Anwendungsgebiet der nationalen, staatsrechtlichen wie ver- 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. ]
	        
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