8 15. Die Konsuln. 137
Durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 wurde der
in der Türkei bestehende Zustand nicht berlihrt, dagegen bestimmt
(Art. 8 Abs. 4, Art. 37 Abs. 3, Art. 49), daß in Bulgarien, Serbien,
Rumänien die konsularische Jurisdiktion in Kraft bleiben solle, so-
lange sie nicht durch gemeinsames Einverständnis der Beteiligten
beseitigt werde. Die Beseitigung ist durch Verträge Serbiens
mit den christlichen Mächten erfolgt (deutsch-serbischer Konsular-
vertrag vom 6. Januar 1883, R.G.Bl. S. 62, Art. XXV). Mit Ru-
mänien sind solche Verträge nicht geschlossen worden; tatsäch-
lich aber hat dieses schon seit der Unabhängigkeitserklärung
von 1877, also vor dem Berliner Kongreß, die Gerichtsbarkeit der
fremden Konsuln außer Übung gesetzt, ohne daß die Mächte da-
gegen Widerspruch erhoben hätten. Umgekehrt haben nach Art. 50
des Berliner Vertrages die rumänischen Konsuln in der Türkei
dieselben Rechte wie die Konsuln der übrigen Mächte, während
Serbien wie Montenegro dieses Recht der Türkei gegenüber nicht
besitzen. In Bulgarien bestehen die Kapitulationen auch heute
noch weiter; nachdem jedoch Österreich 1902 auf die Ausübung
der konsularischen Gerichtsbarkeit verzichtet hat, dürften die
übrigen Staaten dem gegebenen Beispiel über kurz oder lang
folgen.?
In Bosnien und der Herzegowina wurde 1880, nach-
dem diese Gebiete unter Öösterreichisch-ungarische Herrschaft ge-
kommen waren, die Gerichtsbarkeit der fremden Konsuln beseitigt.
Anerkannt durch Deutsches Reichsgesetz vom 7. Juni 1880
(R.G.Bl. S. 146) und durchgeführt durch Verordnung vom 23. De-
zember 1880 (R.G.Bl. S. 191). Auf Cypern hat England durch
einseitigen Akt die konsularische Gerichtsbarkeit beseitigt.
Der Versuch der Türkei, nach dem siegreichen Kriege mit
Griechenland dieses zur Aufgabe der Kapitulationen zu zwingen,
5) Caleb, Die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien auf Grund der
Kapitulationen mit der Türkei 1903 (für die Beseitigung). Derselbe R.J.
XXXV 203. — Über Rumänien vergl. Schina B.Z. XII 306.