Full text: Das Völkerrecht.

8 15. Die Konsuln. 139 
Dagegen sind die mit Marokko abgeschlossenen Verträge 
auch heute noch in Kraft. Der mit diesem Staate vom Deutschen 
Reich geschlossene Handelsvertrag vom 1. Juni 1890 (R.G. Bl. 1891 
S. 378) enthält in Art. 1 die Meistbegünstigungsklausel. 
Die konsularische Gerichtsbarkeit in Ägypten ist durch die 
Einsetzung der gemischten Gerichte sehr wesentlich eingeschränkt 
worden (siehe unten & 18 II). Im Sudan ist sie dagegen seit 
der Wiedereroberung durch England (1899) zugunsten der ein- 
heimischen Gerichte völlig beseitigt. 
Mit Zanzibar hatten verschiedene Mächte, das Deutsche 
Reich am 20. Dezember 1885 (R.G. Bl. 1886 S. 261), Verträge 
abgeschlossen, durch welche ihren Staatsangehörigen das Recht 
der Exterritorialität zugesichert wurde. Durch das deutsch-eng- 
lische Abkommen vom 1. Juli 1890, durch welches Zanzibar unter 
englische Schutzherrschaft gelangte, wurde die Fortdauer dieser 
Verträge an sich nicht berührt.? Erst bei der Teilung der Samoa- 
inseln dagegen verpflichtete sich Deutschland England gegenüber 
durch Art. VII des Vertrages vom 14. November 1899 auf seine 
Exterritorialitätsrechte in Zanzibar zu verzichten, sobald das die 
übrigen Mächte ebenfalls tun würden. Nach dem Deutschen Reichs- 
gesetz vom 15. Februar 1900 (R.G.Bl. S. 37) können demgemäß 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die 
auf Exterritorialitätsrechte bezüglichen Vorschriften des Vertrages 
von 1885 außer Kraft gesetzt werden. Es wird sich auch hier, wie 
in Tunis (s. oben S. 137), die Unverträglichkeit der konsularischen 
Jurisdiktion mit der Schutzherrschaft einer der zur Völkerrechts- 
gemeinschaft gehörenden Mächte herausstellen. Um so mehr mußte 
in Madagaskar diese Gerichtsbarkeit hinwegfallen, als das Land 
unter französische Herrschaft gebracht wurde (französisches Gesetz 
vom 2. April 1891). 
Im Kongostaat hatten sich England durch den Vertrag 
vom 16. Dezember 1884, Schweden durch Vertrag vom 10. Februar 
  
9) Vergl. aber die englische Erklärung vom 2. Februar 1891. N.R.G. 
2.8. XVII 173.
	        
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