8 15. Die Konsuln. 139
Dagegen sind die mit Marokko abgeschlossenen Verträge
auch heute noch in Kraft. Der mit diesem Staate vom Deutschen
Reich geschlossene Handelsvertrag vom 1. Juni 1890 (R.G. Bl. 1891
S. 378) enthält in Art. 1 die Meistbegünstigungsklausel.
Die konsularische Gerichtsbarkeit in Ägypten ist durch die
Einsetzung der gemischten Gerichte sehr wesentlich eingeschränkt
worden (siehe unten & 18 II). Im Sudan ist sie dagegen seit
der Wiedereroberung durch England (1899) zugunsten der ein-
heimischen Gerichte völlig beseitigt.
Mit Zanzibar hatten verschiedene Mächte, das Deutsche
Reich am 20. Dezember 1885 (R.G. Bl. 1886 S. 261), Verträge
abgeschlossen, durch welche ihren Staatsangehörigen das Recht
der Exterritorialität zugesichert wurde. Durch das deutsch-eng-
lische Abkommen vom 1. Juli 1890, durch welches Zanzibar unter
englische Schutzherrschaft gelangte, wurde die Fortdauer dieser
Verträge an sich nicht berührt.? Erst bei der Teilung der Samoa-
inseln dagegen verpflichtete sich Deutschland England gegenüber
durch Art. VII des Vertrages vom 14. November 1899 auf seine
Exterritorialitätsrechte in Zanzibar zu verzichten, sobald das die
übrigen Mächte ebenfalls tun würden. Nach dem Deutschen Reichs-
gesetz vom 15. Februar 1900 (R.G.Bl. S. 37) können demgemäß
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
auf Exterritorialitätsrechte bezüglichen Vorschriften des Vertrages
von 1885 außer Kraft gesetzt werden. Es wird sich auch hier, wie
in Tunis (s. oben S. 137), die Unverträglichkeit der konsularischen
Jurisdiktion mit der Schutzherrschaft einer der zur Völkerrechts-
gemeinschaft gehörenden Mächte herausstellen. Um so mehr mußte
in Madagaskar diese Gerichtsbarkeit hinwegfallen, als das Land
unter französische Herrschaft gebracht wurde (französisches Gesetz
vom 2. April 1891).
Im Kongostaat hatten sich England durch den Vertrag
vom 16. Dezember 1884, Schweden durch Vertrag vom 10. Februar
9) Vergl. aber die englische Erklärung vom 2. Februar 1891. N.R.G.
2.8. XVII 173.