8 15. Die Konsuln. 141
unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben
werden.“
In Anam und Tonking hat Frankreich 1884 die kon-
sularische Gerichtsbarkeit, ohne Widerspruch zu begegnen, auf-
gehoben. Die Beseitigung der Kapitulationen in Japan, das da-
durch erst die volle Selbständigkeit seiner Staatsgewalt und die
Gleichberechtigung mit den übrigen Mitgliedern der Völkerrechts-
gemeinschaft sich errungen hat, wurde bereits oben in 8112
erwähnt.
d) Die Verträge mit den polynesischen Inselgruppen haben heute
keine Bedeutung mehr, da sie unter die europäischen Mächte
und die Vereinigten Staaten Amerikas aufgeteilt worden sind.
Das gilt sowohl von der Gruppe der Samoainseln, mit
welcher das Deutsche Reich am 24. Januar 1879 (R.G.Bl. 1881
S. 29) einen Freundschaftsvertrag geschlossen hatte, als auch von
den Tongainseln, mit dem der Freundschafisvertrag des Deutschen
Reiches vom 1. November 1876 (R.G. Bl. 1877 S. 517) datiert.
Vergl. dazu das bereits erwähnte Deutsche Reichsgesetz vom
15. Februar 1900 (R.G.Bl. S. 37), nach welchem mit Zustimmung
des Bundesrates durch Kaiserliche Verordnung die beiden Verträge
außer Kraft gesetzt werden können. Dies ist bezüglich des
Tongagebietes durch Vdg. vom .26. Juni 1902 (R. G. Bl. S. 261)
geschehen. Die deutsche Konsulargerichtsbarkeit auf dem an die
Vereinigten Staaten übergegangenen Teil der Samoainseln ist bereits
durch Verordnung vom 25. September 1900 (R.G.Bl. S. 849) auf-
gehoben worden.
2. Die Reehte der Jurisdiktionskonsuln im einzelnen.
a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese
Befugnis gewährt, die (ausschließliche) Polizeigewalt (Ver-
ordnungs- und Strafgewalt) tiber die Staatsangehörigen und
die Schutzgenossen ihres Absendestaates, daher auch das Recht,
diese aus ihrem Bezirk auszuweisen.
b) Sie haben die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Streitig-
keiten, in welchen beide Teile (Angeklagter und Verletzter,