150 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
817. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen
Verwaltungsgemeinschaften “.!
I. Die internationalen Verwaltungsgemeinschaften sind dauernde
Vereinigungen einer nieht geschlossenen Staatengruppe zur gemein-
samen Förderung abgegrenzter gemeinsamer Interessen.
Sie werden mithin durch ein doppeltes Merkmal gekenn-
zeichnet. Es handelt sich zunächst nicht um einen geschlossenen
Kreis von Staaten, etwa um die Großmächte; vielmehr steht, grund-
sätzlich wenigstens, der Beitritt zu den getroffenen Vereinbarungen
jedem Staate offen, der gewissen Voraussetzungen entspricht.
Dann aber kennzeichnen sich diese Gemeinschaften durch ihren auf
Dauer berechneten Charakter, der in der Einsetzung ständiger Ver-
waltungsämter sowie in den regelmäßig wiederkehrenden Konferenzen
seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt stammen die Unionen
aus der Mitte der 60er Jahre des 19. Jahrhunderts. Sie sind heute
zwölf an der Zahl. Eine kräftige Weiterentwicklung kann ihnen mit
Bestimmtheit vorausgesagt werden.
Die Gestaltung der einzelnen Verwaltungsgemeinschaften wird
im nächsten Buch an den geeigneten Stellen dargestellt. Hier
handelt es sich nur um eine übersichtliche Zusammenstellung der
von ihnen ins Leben gerufenen internationalen Ämter.
II. Die heute bestehenden „‚internationalen Ämter‘ sind die fol-
genden:
1. Das „, Bureau international des administrations t£lögraphiques**
mit dem Sitz in Bern.
Es ist im Jahre 1868 von dem bereits 1865 begründeten
internationalen Telegraphenverein (unten $ 29 III) ins Leben ge-
rufen worden. Seine Aufgabe besteht in der Sammlung, Ordnung
und Veröffentlichung aller auf die internationale Telegraphie be-
1) Moynier, Les Bureaux internationaux des Unions universelles.
1892. Descamps, Les offices internationaux et leur avenir. 1894. Meili,
Die internationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrsanstalten und
des geistigen Eigentums. 1889. Renault, R.G. III 14. Kazansky, R.)J.
XXIX 238. Jellinek, Staatslehre 676. Rehm, Staatslehre 97.