818. Die internationalen Gerichte. 157
Staaten 1869, 1870 und 1873 die Grundlagen für die Einsetzung von
internationalen Gerichtshöfen In Ägypten unter gleichzeitiger Ein-
sehränkung der konsularischen Gerichtsbarkejt geschaffen.
Dem Reglement d’organisation judiciaire pour les proces
mixtes en Egypte traten 1874 und in den folgenden Jahren Frank-
reich, Deutschland, Großbritannien, Österreich-Ungarn und Italien
ausdrücklich bei.? Die übrigen Mächte schlossen sich später an.
Die Gerichte traten am 1. Februar 1876 zunächst nur für die
Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden ihre Funktionen
nach Ablauf dieser Zeit wiederholt auf weitere fünf Jahre (zuletzt
bis 1. Februar 1905) verlängert, und mehrfach haben spätere Ge-
Betze und internationale Vereinbarungen, so das Liquidationsgesetz
vom 17. Juli 1880 und der Vertrag der Großmächte und der Türkei
über die Garantierung der ägyptischen Schuld vom 18. März 1885,
(R. G. Bl. 1886 S. 302) ihre Einrichtung als eine dauernde an-
erkannt. Auch das deutsche Gesetz vom 5. Juni 1880 (R. G. Bl.
S. 145) und die dazu gehörende Verordnung vom 23. Dezember
1880 (R. G. Bl. S. 192) haben die 1874 und 1875 aufgestellten
Zeitbeschränkungen ausdrücklich als aufgehoben erklärt. Im Jahre
1900 ist die Zuständigkeit der gemischten Gerichte nicht unwesent-
lich erweitert worden (ägyptisches Dekret vom 26. März 1900).
Seit dem französisch-englischen Abkommen vom 8. April 1904 ist
allerdings der Fortbestand dieser Einrichtung, deren kräftige Weiter-
entwicklung im allgemeinen Interesse aller Staaten gelegen wäre,
ernstlich in Frage gestellt.
recht II 505. Derselbe, Konsulargesetzgebung. 2. Aufl. 8.298. Lipp-
mann 120. Babled, R.G. VI 341, VII 214. v. Grünau 247 (oben
8 3 Note 10). Patureau-Miraud, Les tribunaux mixtes d’Egypte. 1899.
Bonnevay, L’organisation judiciaire de l’Egypte. 1902.
3) Das Reglement ist, mit den Vorarbeiten, abgedruckt N.R.G. 2.
8. II 680. Vergl. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 138. — Vergl. ferner das
deutsche Gesetz vom 30. März 1874, betreffend die Einschränkung der Gerichts-
barkeit der deutschen Konsuln in Ägypten (R.G.Bl. 8.23), und die dazu ge-
hörende Ausführungsverordnung vom 23. Dezember 1875 (R.G.Bl. S. 381). —
Von der Auffassung des Textes vielfach abweichend v. Grünau; nach ihm
handelt es sich um völkerrechtlich gebotene, aber national -ägyptische Gerichte.