158 II, Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
2. Als gemischte Gerichte bestehen:
a) Drei Gerichtshöfe erster Instanz in Alexandrien, Kairo und
Mansurah (früher in Ismailia).
Sie zerfallen in Zivil- und Handelskammern, jede mit fünf
Richtern (zwei eingeborenen und drei fremden) besetzt. Sie sind
zugleich Gerichte zweiter Instanz bei korrektionellen Strafsachen
und in diesem Falle besetzt mit drei Richtern (einem eingeborenen
und zwei fremden) und vier (fremden) Beisitzern, von denen zwei
von den Staatsangehörigen des Angeklagten genommen werden.
Übertretungen werden in erster Instanz durch einen Richter von
der Nationalität des Angeklagten abgeurteilt.
b) Der Appellationshof in Alexandrien, der mit sechs ägyptisehen
und zehn fremden Richtern besetzt ist.
Hier tritt auch das Schwurgericht zusammen, das aus zwölf
nichtägyptischen Geschworenen und drei Richtern des Appellations-
hofes (einem ägyptischen und zwei nichtägyptischen) besteht. Die
nichtägyptischen Mitglieder dieser Gerichtshöfe werden von dem
Vizekönige von Ägypten auf Vorschlag und mit Zustimmung der
europäischen Mächte ernannt. Sie sprechen Recht auf Grundlage
der sechs codes mixtes.
8. Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte umfaßt:*
a) Die Zivilgerichtsbarkeit
«) In allen Streitigkeiten zwischen Agyptern und Niehtägyptern
oder zwischen Nichtägyptern derselben Nation oder verschie-
dener Nationen, wenn eine in Ägypten belegene unbewegliehe
Sache oder ein Recht an einer solchen Sache den Gegenstand
des Streites bildet;
#) in Zivil- und Handelssachen, die zwischen Ägyptern und Nicht-
ägyptern oder zwischen Nichtägyptern verschiedener Natio-
nalität streitig sind, mit Ausnahme der Statusklagen;
4) Vergl. dazu die deutsche Verordnung vom 23. Dezember 1875
(R.G.Bl. 8.381), in welcher die zur Zuständigkeit der gemischten Gerichte
gehörenden Streitsachen ganz genau aufgezählt sind. Ferner Verordnung
vom 4, Februar 1902 (R.G.Bl. S. 61).