Full text: Das Völkerrecht.

818. Die internationalen Gerichte. 159 
y) im Konkursverfahren, soweit dieses die Interessen von An- 
gehörigen verschiedener Nationen berührt; 
b) Die Strafgerichtsbarkeit dagegen nur: 
«) über alle Polizeitibertretungen; 
£) über alle Verbreehen und Vergehen, die gegen die gemischten 
Geriebte selbst und ihre Mitglieder oder zur Verhinderung 
der Vollstreckung der von ihnen gefällten Urteile begangen 
werden; 
y) über alle Verbrechen und Vergehen, die von den Mitgliedern 
der gemischten Gerichte in Austibung ihres Amts oder aus 
Anlaß derselben begangen werden; 
6) über einfachen und betrügerischen Bankbruch, sowie "über 
die damit zusammenhängenden oder während eines Konkurs- 
verfahrens aufgedeckten Delikte (Erweiterung seit 1900). 
4. Soweit die Zuständigkeit der gemischten Geriehte nicht ein- 
greift, bleibt die der Konsuln, beziehungsweise der bisherigen 6e- 
riehte bestehen. 
Die meisten Staaten haben sich demgemäß ausdrücklich die 
Konsulargerichtsbarkeit vorbehalten: 
a) über die Konsuln selbst, ihre Familienangehörigen, die in 
ihrem Dienst befindlichen Personen und die ihnen unterstellten 
Beamten, mit Einschluß der Familienangehörigen dieser Beamten, 
sowie den Wohnungen dieser Personen (vergl. $ 5 der deutschen 
Verordnung vom 23. Dezember 1875); 
b) über die unter dem Schutz der christlichen Mächte stehen- 
den Wohltätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Niederlassungen 
ohne Unterschied des Bekenntnisses (vergl. deutsche Verordnung 
vom 15. Februar 1897, R.G.Bl. S. 17). 
Die Erweiterung der Strafgerichtsbarkeit der gemischten Ge- 
richte im Jahre 1900 spiegelt sich entsprechend wieder in der 
deutschen Verordnung vom 6. Januar 1901 (R.G.Bl. S. 3). Danach 
wird die konsularische Gerichtsbarkeit außer Übung gesetzt für 
diejenigen strafbaren Handlungen, deren Tatbestand einen Konkurs 
oder eine Zahlungseinstellung zur Voraussetzung hat, sofern der 
Schuldner ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist und der
	        
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