Full text: Das Völkerrecht.

160 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Schuldner oder einer der Gläubiger der deutschen Konsulargerichts- 
barkeit nicht untersteht. In diesen Strafsachen werden die deutschen 
Staatsangehörigen und die deutschen Schutzgenossen der Gerichts- 
barkeit der Landesgerichte (gemischten Gerichtshöfe) ausdrücklich 
unterworfen. 
IV. Der dureh die Schlußakte der Haager Konferenz vom 29. Juli 
1899 eingesetzte ständige Schiedshof (la Cour permanente d’arbitrage) 
wird gebildet durch die von den Signatarmächten bezeichneten Schieds» 
riehter. Aus diesen wählen die Streitteile das zur Entscheidung des 
Streitfalles berufene Sehledsgerieht. Der Sehiedshof hat seinen Sitz 
im Haag. 
Jede Signatarmacht bezeichnet vier Personen, deren Kennt- 
nisse auf dem Gebiete des internationalen Rechts und deren mo- 
ralische Eigenschaften einwandfrei sind, als Schiedsrichter, und 
zwar auf die Dauer von sechs Jahren. Die Namen der sämtlichen 
bezeichneten Richter werden in eine Liste eingetragen (la liste 
gönörale des membres de la Cour). Aus dieser Liste wählt jeder 
der beiden Streitteile zwei Richter, die einen fünften als Obmann 
bezeichnen. Können sie sich über diese Wahl nicht einigen, so er- 
folgt die Wahl des Obmannes durch eine von den Streitteilen zu 
bezeichnende dritte Macht. Können sich die Streitteile über die 
Wahl dieser dritten Macht nicht einigen, so wählt jeder von ihnen 
je eine Macht und die so bestimmten beiden Mächte wählen nun- 
mehr den Obmann. Das Gericht tritt an dem von den Streitteilen 
bezeichneten Tage zusammen. Über das Verfahren vergl. unten 
538 Il. 
V. Weitergehende, in der Literatur (insbesondere auch im 
Schoße des Instituts für Völkerrecht) vielfach gemachte Vor- 
schläge, die Entscheidung in Prisenangelegenheiten (wenigstens 
in letzter Instanz) sowie über Verletzungen der Genfer Konvention 
internationalen Gerichten zu übertragen, haben bisher keinen Er- 
folg gehabt.
	        
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