Full text: Das Völkerrecht.

819. Die völkerrechtlichen Rechtsverbältnisse im allgemeinen... 161 
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse 
und die rechtserheblichen Tatsachen. 
8 19. Die völkerrechtlichen Bechtsverhältnisse 
im allgemeinen. 
I. Die völkerreehtliehen Reehtsverhältnisse kennzeichnen sich durch 
ein zweifaches Merkmal. 
1. Es sind Rechtsverhältnisse zwischen Staaten, also Bechtsver- 
hältnisse, bei denen als berechtigt und verpflichtet Staaten einander 
gegenliberstehen. 
a) Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Angehörigen 
verschiedener Staaten sind niemals völkerrechtliche Rechtsverhält- 
nisse. Die Sätze des sogenannten internationalen Privatrechts sind 
nicht Sätze des Völkerrechts, sondern Sätze des nationalen Rechts. 
Der Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch: 
„Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des 
Staates beurtheilt, dem die Person angehört“ — enthält deutsches 
Reichsrecht, nicht aber Völkerrecht. Die Rechtsregeln aber, nach 
denen die einzelnen Staaten durch ihre nationale Gesetzgebung den 
Geltungsbereich ihrer Rechtsnormen (die Statutenkollision), sei es 
auf Grund besonderer Vereinbarungen, sei es nach allgemeinen 
Grundsätzen zu bestimmen verbunden sind (oben $ 8 I und unten 
$ 31), sind völkerrechtlicher Natur, sie berechtigen und verpflichten 
daher nur den Staat selbst, nicht seine Staatsangehörigen. Erst 
wenn die Vereinbarung die Gestalt eines nationalen Gesetzes an- 
nimmt, entsteht aus diesem für den Staatsbürger seinem Staat und 
nur diesem gegenüber Recht und Pflicht. 
b) Auch die Rechtsverhältnisse zwischen dem Angehörigen 
eines Staates und einem fremden Staat sind nicht völker- 
rechtlicher Natur. Die Verpflichtung des Staatsfremden, der sich 
innerhalb unseres Staatsgebietes aufhält, zur Beobachtung unserer 
Gesetze folgt unmittelbar aus dem Begriff der Staatsgewalt, die wir 
innerhalb unseres Gebietes ausüben. Die Gewährung des Rechts- 
schutzes dagegen auch den Staatsfremden gegenüber ist völkerrecht- 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 11
	        
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