819. Die völkerrechtlichen Rechtsverbältnisse im allgemeinen... 161
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse
und die rechtserheblichen Tatsachen.
8 19. Die völkerrechtlichen Bechtsverhältnisse
im allgemeinen.
I. Die völkerreehtliehen Reehtsverhältnisse kennzeichnen sich durch
ein zweifaches Merkmal.
1. Es sind Rechtsverhältnisse zwischen Staaten, also Bechtsver-
hältnisse, bei denen als berechtigt und verpflichtet Staaten einander
gegenliberstehen.
a) Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Angehörigen
verschiedener Staaten sind niemals völkerrechtliche Rechtsverhält-
nisse. Die Sätze des sogenannten internationalen Privatrechts sind
nicht Sätze des Völkerrechts, sondern Sätze des nationalen Rechts.
Der Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
„Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des
Staates beurtheilt, dem die Person angehört“ — enthält deutsches
Reichsrecht, nicht aber Völkerrecht. Die Rechtsregeln aber, nach
denen die einzelnen Staaten durch ihre nationale Gesetzgebung den
Geltungsbereich ihrer Rechtsnormen (die Statutenkollision), sei es
auf Grund besonderer Vereinbarungen, sei es nach allgemeinen
Grundsätzen zu bestimmen verbunden sind (oben $ 8 I und unten
$ 31), sind völkerrechtlicher Natur, sie berechtigen und verpflichten
daher nur den Staat selbst, nicht seine Staatsangehörigen. Erst
wenn die Vereinbarung die Gestalt eines nationalen Gesetzes an-
nimmt, entsteht aus diesem für den Staatsbürger seinem Staat und
nur diesem gegenüber Recht und Pflicht.
b) Auch die Rechtsverhältnisse zwischen dem Angehörigen
eines Staates und einem fremden Staat sind nicht völker-
rechtlicher Natur. Die Verpflichtung des Staatsfremden, der sich
innerhalb unseres Staatsgebietes aufhält, zur Beobachtung unserer
Gesetze folgt unmittelbar aus dem Begriff der Staatsgewalt, die wir
innerhalb unseres Gebietes ausüben. Die Gewährung des Rechts-
schutzes dagegen auch den Staatsfremden gegenüber ist völkerrecht-
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 11