164 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
geschlossenen Pachtvertrages gewählt worden ist, um die Empfind-
lichkeit des einen Kontrahenten und die Begehrlichkeit andrer
Mächte zu schonen, ist völkerrechtlich durchaus gleichgültig (oben
8 10 IV4). Das sogenannte Testament des Königs der Belgier
vom 2. August 1896, durch welches er als souveräner Herrscher
des Kongostaates alle seine Rechte an diesem Staat auf Belgien
überträgt, ist einseitiger Staatsakt eines souveränen Staates, der
durch die entsprechende Annahme von seiten Belgiens zum völker-
rechtlichen Vertrag zwischen beiden Staaten wird; von allen Rechts-
sätzen des Privatrechts, die sich auf Testamente beziehen, findet
kein einziger Anwendung.
Zu schwierigen Erörterungen hätte vom rein juristischen
Standpunkt aus der Vertrag Anlaß geben können, den Mecklenburg-
Schwerin und Schweden am 26. Juni 1803 zu Malmö geschlossen
hatten. In diesem Vertrage hatte Schweden die Stadt und die Herr-
schaft Wismar sowie die Ämter Pöl und Neukloster nebst Zu-
behör für 1258000 Taler Banco an Mecklenburg-Schwerin ver-
pfändet, sich aber das Recht vorbehalten, nach Ablauf von hundert
Jahren das Unterpfand gegen Erstattung des Pfandschillings nebst
3°/, Zinsen wiedereinzulösen. In dem Vertrag vom 20. Juni 1903
hat Schweden nun aber auf dieses Recht, Mecklenburg-Schwerin
dagegen auf die Erstattung des Pfandschillings verzichtet; und
durch einen deutsch-schwedischen Vertrag von demselben Tage
erhielt jene Abmachung Wirksamkeit für das Deutsche Reich. ?
II. Einteilung der völkerreehtlichen Rechtsverhältnisse.
1. Eine systematische Einteilung der einzelnen völkerrechtlichen
Reehtsverhältnisse ist schon deshalb ohne Wert, weil die rechtbildende
Kraft des Willens der Staaten nicht, wie die des Einzelnen im Privat-
recht, an bestimmte, von der Rechtsordnung vorgezeichnete typische
Gestaltungen gebunden ist. Soweit auf dem Gebiet des völkerrechtlichen
Vertrages solche typische Formen ausgebildet sind, so daß ergänzende
Rechtssätze die Lticken auszufüllen vermögen, die der ausgesprochene
2) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl.
8. 295).