8 21. Die völkerrechtlichen Verträge. 177
mungen durch einen besonderen Akt beitreten. — Der Beitritt
jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss der Re-
gierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller
der Staaten gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder
derselben nachträglich beitreten. — Er bringt zu vollem Recht
(„de plein droit“, also richtig: ohne weitere) die Annahme
aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vortheilen
mit sich, welche durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart
worden sind.“ Dagegen ist der Beitritt zu der Schlußakte der
Haager Friedenskonferenz (unten $ 38 II 4) nicht ohne weiteres
freigestellt.
2. Ferner bewirkt die Meistbegünstigungsklausel (Vereinbarung
des „‚traitement de la natien la plus favorisde‘), die in zahlreichen
Verträgen gerade der letzten Jahre sich findet, daß die dureh den
neuen von dem Staste A mit dem Staate N geschlossenen Vertrag
diesem eingeräumten Rechte ohne weiteres aueh allen denjenigen
Staaten zugute kommen, zu deren Gunsten in früheren Verträgen
des Staates A die Meistbeglinstigungsklausel vereinbart worden Ist.
Sie bezieht sich am häufigsten auf den Handelsverkehr, findet
sich aber auch sonst (seit dem Pyrenäen-Frieden von 1659) in
Verträgen aller Art, so auch in Beziehung auf die Rechtsstellung
der diplomatischen und konsularischen Vertreter. ®
Vergl. den Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Kon-
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Nicaragua vom
4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171) Art.30: „Die beiden Hohen
kontrahirenden Theile sind einverstanden, dass sie sich gegenseitig
in Handels-, Schiffahrts- und Konsulatssachen ebenso viele Rechte
und Privilegien zugestehen wollen, als der meistbegünstigsten
Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt
werden mögen, und es werden unter Privilegien, Befreiungen,
6) Daher weigerte sich die Türkei 1898, Serbien die Meistbegünsti-
gungsklausel zuzugestehen, durch welche Serbien das Recht der konsula-
rischen Gerichtsbarkeit erlangt hätte. — Über die Meistbegünstigungsklausel
vergl Visser, R. J. XXXIV 66, 159.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 12