Full text: Das Völkerrecht.

8 21. Die völkerrechtlichen Verträge. 177 
mungen durch einen besonderen Akt beitreten. — Der Beitritt 
jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss der Re- 
gierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller 
der Staaten gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder 
derselben nachträglich beitreten. — Er bringt zu vollem Recht 
(„de plein droit“, also richtig: ohne weitere) die Annahme 
aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vortheilen 
mit sich, welche durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart 
worden sind.“ Dagegen ist der Beitritt zu der Schlußakte der 
Haager Friedenskonferenz (unten $ 38 II 4) nicht ohne weiteres 
freigestellt. 
2. Ferner bewirkt die Meistbegünstigungsklausel (Vereinbarung 
des „‚traitement de la natien la plus favorisde‘), die in zahlreichen 
Verträgen gerade der letzten Jahre sich findet, daß die dureh den 
neuen von dem Staste A mit dem Staate N geschlossenen Vertrag 
diesem eingeräumten Rechte ohne weiteres aueh allen denjenigen 
Staaten zugute kommen, zu deren Gunsten in früheren Verträgen 
des Staates A die Meistbeglinstigungsklausel vereinbart worden Ist. 
Sie bezieht sich am häufigsten auf den Handelsverkehr, findet 
sich aber auch sonst (seit dem Pyrenäen-Frieden von 1659) in 
Verträgen aller Art, so auch in Beziehung auf die Rechtsstellung 
der diplomatischen und konsularischen Vertreter. ® 
Vergl. den Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Kon- 
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Nicaragua vom 
4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171) Art.30: „Die beiden Hohen 
kontrahirenden Theile sind einverstanden, dass sie sich gegenseitig 
in Handels-, Schiffahrts- und Konsulatssachen ebenso viele Rechte 
und Privilegien zugestehen wollen, als der meistbegünstigsten 
Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt 
werden mögen, und es werden unter Privilegien, Befreiungen, 
  
6) Daher weigerte sich die Türkei 1898, Serbien die Meistbegünsti- 
gungsklausel zuzugestehen, durch welche Serbien das Recht der konsula- 
rischen Gerichtsbarkeit erlangt hätte. — Über die Meistbegünstigungsklausel 
vergl Visser, R. J. XXXIV 66, 159. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 12
	        
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