178 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Rechten u. s. w. der „meistbegünstigten Nation‘ diejenigen Privi-
legien, Befreiungen und Rechte u. s. w. verstanden, welche durch
irgend welchen Vertrag oder irgend welche Konvention, unter
welchem Namen dieses auch sein möge — wie Meistbegünstigungs-,
Friedens-, Freundschafts-, Handels-, Konsular-, Reciprocitätsvertrag,
Tarifkonvention — einer andern Nation gewährt worden sind oder
gewährt werden sollten, welches auch immer die Ursachen solcher
Privilegien, Befreiungen, Konzessionen oder Ermässigungen in den
Zolltarifen u. 8. w. u. 8. w. sein sollten, und welches auch immer
die von einem oder von beiden vertragschliessenden Theilen zu
dem Zwecke gewährten Konzessiönen sein sollten, um diese Ver-
trags- oder Konventions- Abmachungen zu erhalten.‘
Die Zusage der Meistbegünstigung wird wohl auch einge-
schränkt durch den Zusatz, daß die gewissen Mächten gewährten
Begünstigungen dem andern Kontrahenten nicht zugute kommen
sollen, so daß also die „meistbegünstigten‘ Staaten in die zweite
Reihe gerückt werden. So bestimmt Art. 11 des Frankfurter Frie-
dens vom 10. Mai 1871, nachdem in Abs. 1 die Meistbegünstigung
zugesagt worden, in Abs. 3: „Jedoch sind ausgenommen von der
vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der ver-
tragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt
hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien,
Niederland, Schweiz, Österreich, Russland‘.
Ein weiteres Beispiel bietet die deutsch-französische Erklä-
rung vom 18. November 1896 (R.G. Bl. 1897 S. 7), nach welcher
von dem dem Deutschen Reich in Tunis gewährten Meistbegünsti-
gungsrecht die Vorteile ausgenommen sind, die das oberherrliche
Frankreich genießt. Vergl. weiter den deutschen Freundschafts-
usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897
S. 171) Art. 32: „Es ist verabredet worden, dass die besonderen
Vortheile, welche der Freistaat Nicaragua den übrigen vier mittel-
amerikanischen Freistaaten oder einem derselben eingeräumt hat
oder künftig einräumen wird, deutscherseits auf Grund des in
diesem Vertrage zugestandenen Meistbegünstigungsrechts nicht be-