Full text: Das Völkerrecht.

182 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
So die eidliche Bekräftigung des gegebenen Versprechens (be- 
sonders auch bei Friedensverträgen), die Stellung von (Geiseln 
(otages), das Einlager usw. Heute sind diese Sicherungsmittel 
außer Gebrauch gekommen. 
Unter den in der Rechtsübung unserer Tage verwendeten Mitteln 
zur Sicherung völkerreehtlicher Verpflichtungen sind hervorzuheben: 
1. Die vollständige oder teilweise Verpfändung der Staatsein- 
nahmen. 
2. Die pfandweise Besetzung von fremdem Staatsgebiet mit Über- 
nahme der Verwaltung. 
Diese gehört jedoch nur soweit hierher, als sie vertragsmäßig 
eingeräumt ist, nicht aber als Art der Repressalien; unten $ 38 III 2. 
3. Die rein militärische Besetzung von fremdem Staatsgebiet, 
bei weleher die Verwaltung in den Händen der zuständigen Staats- 
gewalt verbleibt. 
Sie wird häufig angewendet zur Sicherung der Leistung einer 
Kriegsentschädigung. So schon im zweiten Pariser Frieden vom 
20. November 1815; ferner nach Art. VIII der Versailler Friedens- 
präliminarien vom 26. Februar 1871 (R.G.Bl. S. 215). 
4. Der Garantievertrag mit oder zwischen dritten Mächten 
(unten II). 
II. Garantieverträge sind diejenigen völkerrechtlichen Verträge, 
dureh welche ein Staat einem oder mehreren anderen gegenüber sich 
verpflichtet, entweder für die Erfüllung der völkerrechtliehen Ver- 
pfliehtungen eines andern Staates, oder aber dafür einzustehen, daß 
dieser von seiten eines andern Staates in seinen völkerrechtlichen 
Reehten nieht beeinträchtigt werde.! 
Die übernommene Garantie, die eine einseitige oder eine 
gegenseitige sein kann, verpflichtet den garantierenden Staat, seine 
ganze Kraft, wenn nötig mit den Waffen in der Hand, für das 
gegebene Versprechen einzusetzen; die von mehreren Staaten ge- 
meinsam geleistete Garantie berechtigt im Zweifel jeden von ihnen, 
  
1) Milovanowitsch, Des traitös de garantie en droit international. 
1888. Geßner, H.H. III 83.
	        
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