Full text: Das Völkerrecht.

192 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Staates selbst, mag rechtsgeschäftliche, mag deliktische Handlung 
in Frage stehen. Jedoch müssen, damit zuungunsten des Staates 
die Deliktsfolgen eintreten, schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder 
fahrlässige Handlungen seiner Vertretungsorgane vorliegen. Die 
reine Erfolgshaftung ist dem Völkerrecht fremd. 
Die Handlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden 
sind, da diesen Staatsorganen die völkerrechtliche Vertretungs- 
befugnis mangelt, nicht Handlungen des Staates selbst, können 
daher den Staat auch nur mittelbar verantwortlich machen (unten III). 
III. Der Staat ist mittelbares Deliktssubjekt bei allen übrigen 
auf seinem Gebiete gegen einen fremden Staat oder gegen fremde 
Staatsangehörige begangenen schuldhaften, rechtswidrigen Handlungen, 
vorausgesetzt, daß er deren Hinderung oder Bestrafung völkerrechts- 
widrig unterläßt. 
1. Der Staat haftet für alle auf seinem Gebiete begangenen 
Handlungen ohne Unterschied, ob sie von seinen Staatsangehörigen 
oder ob sie von Staatsfremden, von Privaten oder von Behörden, be- 
gangen werden. 
Er haftet für solche Handlungen unmittelbar, wenn die 
oben unter II besprochenen Voraussetzungen zutreffen. Er haftet 
mittelbar, wenn die Handlungen von einzelnen Privatpersonen 
oder aber wenn sie von seinen Vertretungsorganen, jedoch außerhalb 
ihrer Vertretungsbefugnis, oder wenn sie von seinen rein inner- 
staatlichen Organen vorgenommen werden. Er haftet kraft seiner 
Territorialgewalt auch für die von Staatsfremden auf seinem Ge- 
biete vorgenommenen Handlungen; er haftet aber eben darum nicht 
für diejenigen Handlungen, deren Täter exterritorial, also seiner 
Staatsgewalt gar nicht unterworfen ist.? 
2. Der Staat haftet für diejenigen Handlungen, welche gegen 
den innern und äußern Bestand des fremden Staates, gegen die per- 
sönliche Unversehrtheit der fremdstaatlichen Vertretungsorgane, gegen 
die Hoheitszeichen des fremden Staates oder aber auch nur gegen 
fremde Staatsangehörige begangen sind. 
2) Abweichend Triepel 339 Note 3.
	        
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