$25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 199
1. Die Erschließung des Landes gewährt den Staatsfremden das
Recht, das Gebiet des Staates zu betreten, an jedem Ort innerhalb
desselben sich aufzuhalten, sieh niederzulassen, nnd ohne besondere
Abgabe Landwirtschaft, Gewerbe, Handel und Schiffahrt zu treiben.
a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann jedoch aus
staatspolizeilichen Gründen der Staatsangehörigen vorbehalten werden.
Vergl. den deutsch-italienischen Handels-, Zoll- und Schiffahrts-
vertrag vom 6. Dezember 1891 (R.G.Bl. 1892 S.97) Art.1 Abs. 3
(unverändert geblieben in der Fassung des Zusatzvertrages vom
3. Dezember 1904): „Die vorstehenden Bestimmungen finden keine
Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausirer und andere
Personen, welche ein ausschliefslich im Umherwandern ausgeübtes
Gewerbe betreiben; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt
werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche
dasselbe Gewerbe betreiben.“ |
b) Ebenso pflegt den Staatsfremden die Küstenfischerei
in den nationalen Gewässern versagt zu werden (oben $9 V, S.88).
In den Vereinigten Staaten, in Portugal und in Griechenland ist
die Küstenfischerei freigegeben. Das deutsche R.St.G.B. bedroht
in & 296a Ausländer mit Strafe, die in deutschen Küstengewässern
unbefugt fischen. Ähnlich z. B. auch das niederländische Gesetz
vom 26. Oktober 1889.2 Vergl. den oben S. 86 angeführten Vertrag
vom 6. Mai 1882 (näher besprochen unten $ 34 II).
c) Auch die Küstenschiffahrt oder cabotage (von dem
spanischen cabo = Kap) pflegt den eigenen Staatsangehörigen vor-
behalten zu werden. England und Belgien dagegen haben sie
völlig freigegeben. Auch sonst wird sie häufig durch besondere
Vereinbarung unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Staats-
fremden eingeräumt. Das Deutsche Reich gewährt sie nach dem
Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (R.G. Bl.
S. 97) den Angehörigen aller Staaten, die ihrerseits die deutschen
Staatsangehörigen den eigenen Untertanen gleichstellen. Wie sehr
durch dieses Gewährung die völkerrechtliche Regel selbst durch-
2) David, La Pöche maritime au point de vue international. 1898.