200 III. Buch.. "Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
brochen ist, beweist die folgende Zusammenstellung. Das Deutsche
Reich hat die Küstenfrachtfahrt teils durch Staatsvertrag, teils auf
dem Verordnungswege den folgenden Staaten gewährt: Belgien,
Brasilien, Columbien, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Ägypten,
Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Honduras, Italien, dem
Kongostaat, Mexiko, den Niederlanden, Schweden-Norwegen, Öster-
reich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Siam, Spanien, Tonga und
Uruguay.? In der Kongoakte vom 26. Februar 1885 Art. 2 ist die
Küstenschiffahrt (cabotage maritime et fluvial) den Staatsfremden
aller Nationen völlig freigegeben.
Die Küstenschiffahrt besteht in der Fahrt von einem Punkt
der Küste eines Staates zu einem andern Küstenpunkt desselben
Staates, so daß die in dem einen Hafen geladenen Güter in dem
andern Hafen desselben Staates gelöscht werden. Verschieden von
der Küstenschiffahrt ist die stufenweise Löschung der aus dem
Ausland gebrachten Ladung in verschiedenen Häfen desselben
fremden Staates (Staffelfahrt, commercio de escala). Diese wird
auch den Schiffen fremder Mächte, selbst abgesehen von besonderen
Vereinbarungen, eingeräumt. Vergl. als Beispiel den deutschen
Freundschafts- usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896
(R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 16 Abs. 1: „Die deutschen Schiffe in
Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland können
einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem
einen Hafen und den Rest dieser Ladung in einem oder mehrereh
anderen Häfen desselben Landes entlöschen, und nicht minder
können sie ihre Rückfracht theilweise in verschiedenen Häfen des
‚gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder
höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche unter ähn-
lichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes entrichten oder
zu entrichten haben werden.“
d) Wichtig wird auch hier die häufig verwendete Meist-
begünstigungsklausel (oben $ 21 UI 2).
3) Vergl. Stoerk W.V.IlI. Erg.-Bd. 193.