Full text: Das Völkerrecht.

200 III. Buch.. "Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
brochen ist, beweist die folgende Zusammenstellung. Das Deutsche 
Reich hat die Küstenfrachtfahrt teils durch Staatsvertrag, teils auf 
dem Verordnungswege den folgenden Staaten gewährt: Belgien, 
Brasilien, Columbien, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Ägypten, 
Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Honduras, Italien, dem 
Kongostaat, Mexiko, den Niederlanden, Schweden-Norwegen, Öster- 
reich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Siam, Spanien, Tonga und 
Uruguay.? In der Kongoakte vom 26. Februar 1885 Art. 2 ist die 
Küstenschiffahrt (cabotage maritime et fluvial) den Staatsfremden 
aller Nationen völlig freigegeben. 
Die Küstenschiffahrt besteht in der Fahrt von einem Punkt 
der Küste eines Staates zu einem andern Küstenpunkt desselben 
Staates, so daß die in dem einen Hafen geladenen Güter in dem 
andern Hafen desselben Staates gelöscht werden. Verschieden von 
der Küstenschiffahrt ist die stufenweise Löschung der aus dem 
Ausland gebrachten Ladung in verschiedenen Häfen desselben 
fremden Staates (Staffelfahrt, commercio de escala). Diese wird 
auch den Schiffen fremder Mächte, selbst abgesehen von besonderen 
Vereinbarungen, eingeräumt. Vergl. als Beispiel den deutschen 
Freundschafts- usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 
(R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 16 Abs. 1: „Die deutschen Schiffe in 
Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland können 
einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem 
einen Hafen und den Rest dieser Ladung in einem oder mehrereh 
anderen Häfen desselben Landes entlöschen, und nicht minder 
können sie ihre Rückfracht theilweise in verschiedenen Häfen des 
‚gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder 
höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche unter ähn- 
lichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes entrichten oder 
zu entrichten haben werden.“ 
d) Wichtig wird auch hier die häufig verwendete Meist- 
begünstigungsklausel (oben $ 21 UI 2). 
  
3) Vergl. Stoerk W.V.IlI. Erg.-Bd. 193.
	        
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