825. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 20tr
2. Das Reeht, Grumdbesitz dureh Rechtsgeschäfte unter Lebenden
oder von Todes wegen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu ver-
fügen, kann den Staatefremden versagt werden (oben 8 8 III 4), wird
ihnen aber von den meisten Kulturstasten gewährt.
Solche Beschränkungen bestanden in der Türkei bis 1867,
in England bis 1870 und bestehen (von den halbzivilisierten
Staaten abgesehen) noch heute in Illinois und Nebraska* sowie in
Rußland. Auch nach der rumänischen Verfassung von 1879. Art..7
8 5 ist der Erwerb von Grundbesitz in den ländlichen (temeinden
den rumänischen Staatsangehörigen vorbehalten. Anerkannt wird
diese Beschränkung in dem Schlußprotokolle zu Art. 1 des deutsch-
rumänischen Handelsvertrages vom 21./9. Oktober 1893 (in der
Fassung vom 8. Oktober/25. September 1904). Der deutsch-japa-
nische Handelsvertrag vom 4. April 1896 (abgedruckt im Anhang)
gewährt den beiderseitigen Staatsfremden nur das Recht, „für
Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecke Ländereien zu
pachten*, versagt ihnen also das Recht, Eigentum an unbeweg-
lichem Gut zu erwerben. Dabei haben die Vertreter der beiden
vertragschließenden Staaten ausdrücklich erklärt, daß in dem
„Pachtrecht“ für die Staatsfremden die Befugnis enthalten sein
solle, „emphyteutische, superficiarische und sonstige dingliche
Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen Mieths-
oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in die hier-
für bestimmten Register den Charakter dinglicher Rechte zu ver-
schaffen“. Man vergleiche auch Art. 88 E.G. zum B.G.B., nach
welchem die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb
von Grundstücken durch Ausländer von staatlicher Genehmigung
abhängig machen, unberührt bleiben.
8. Die Einwanderung von Angehörigen der nicht zur Völkerreehts-
gemeinsehaft gehörenden Staaten kann, soweit nicht besondere Verträge
im Wege stehen, von jedem Staate beschränkt oder verboten werden.
Praktische Bedeutung hat die chinesische Einwanderung
in den Vereinigten Staaten und in Australien gewonnen. Der von
4) B.Z.XI 151.