825. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 203
Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in
Tientsin und Hankau. Mit der Aufhebung der konsularischen Ge-
richtsbarkeit verlieren diese Niederlassungen ihre selbständige Stel-
lung; ausdrücklich wurde das ausgesprochen in dem deutsch -japa-
nischen Handelsvertrage vom 4. April 1896 Art. 18.
IH. Dureh die Erschließung des Landes wird das Recht der Fremden-
polizei nieht berührt. Doch darf diese niemals dazu führen, daß den
Angehörigen eines fremden Staates als solchen, also nur wegen ihrer
Staatsangehörigkeit, der Aufenthalt versagt wird. Im einzelnen gelten
folgende Bechtssätze.
1. Jeder Staat hat das Recht, den Grenzverkehr zu iberwaehen.
Er kann insbesondere den Paßzwang handhaben, soweit diesem
nicht besondere Vereinbarungen im Wege stehen.
2. Er kann den Eintritt in sein Gebiet denjenigen Personen
versagen, die für Sicherheit und Ordnung im Innern wie nach außen
hin gefährlich werden können (Abweisung, renvol).
Zu diesen Personen gehören: verurteilte Verbrecher, Personen
ohne genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Per-
sonen (paupers). Aber auch Personen, die an ansteckenden Krank-
heiten leiden (Phtysiker, Leprakranke), müssen hierher gerechnet
werden. Besonders weit wird durch die Gesetzgebung der Ver-
einigten Staaten Amerikas (zuletzt 1902) der Kreis der von der
Zulassung ausgeschlossenen Personen gezogen.
Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche
Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu ge-
währen, soweit dadurch nicht die Sicherheit anderer Staaten gefährdet
wird (oben $ 7 II 1). Das Asylrecht ist mithin völkerrechtlich ein
Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staatsfremden Flüchtlings.
3. Jeder Staat ist aus den gleichen Gründen berechtigt, Staats-
fremde, die sich bereits auf seinem Gebiete befinden, auszuweisen
(Ausweisung, expulsion). |
4. Der Staat, dem der Abgewiesene oder Ausgewiesene angehört
hat, ist verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen, auch wenn er inzwischen
seine- frühere Staatsangehörigkeit verloren: haben :sollte, ohne die neue
zu gewinnen.