Full text: Das Völkerrecht.

204 III. Buch. Regelung und: Verwaltung ‚gemeinsamer Interessen. 
‘Diese Verpflichtung wird durch sögenannte Repatriierungs- 
verträge (zahlreich' auöh vom Deutschen Reiche geschlossen) viel- 
fach ausdrücklich ausgesprochen, muß ‘aber auöh ohne diese als 
bestehend angenommen werden. 
III. Die Rechtsstellung der Fremden. 
Aus der Anerkennung der Gleiehbereehtigung der zur Völker- 
gemeinschaft gehörenden Staaten folgt die grundsätzliche Gleichstellung 
der Staatsfremden mit den Inländern. 
'1. Die Gleiehbereehtigung der Staatsfremden ist im wesentlichen 
durchgeführt auf dem Gebiete des Zivilreehts und’ des Zivilprozesses. 
Daher haben die Staatsfremden denselben‘ Anspruch auf den 
Schutz der Gerichte wie die Staatsangehörigen; und sie sind den 
Gerichten des Aufenthaltsstaates wie die Staatsangehörigen unter- 
worfen. 
Jedoch wird diese Regel nach verschiedenen Richtungen hin 
durchbrochen. 
a) Für das große und praktisch wichtige Gebiet des lite- 
rarischen und gewerblichen Eigentums ist die Gleichstellung 
der Staatsfremden mit den Staatsangehörigen nur durch. besondere 
Vereinbarungen gesichert, die teils in Sonderverträgen einzelner 
Staaten, teils in Kollektivverträgen enthalten sind (darüber unten 
8 31 II 3 und 4). 
b) Das Recht zur Führung der Nationalflagge wird vielfach 
nur solchen Schiffen zugestanden, die im ausschließlichen Eigen- 
tum von Staatsangehörigen. stehen. Vergl. z.B, das deutsche Reichs- 
gesetz vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319). Damit ist der Er- 
werb von Seeschiffen durch Ausländer sehr wesentlich erschwert 
und im Grunde genommen unmöglich gemacht. 
c) Die Rechtsfähigkeit und Prozeßfähigkeit auslän- 
discher Vereine und Gesellschaften wird ebenfalls nur kraft 
besonderer Vereinbarungen derjenigen der inländischen Vereine und 
Gesellschaften gleichgestellt. Vergl. $ 12 der deutschen Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni- 1869 sowie Art. 10 E.G. zum B.G.B. So 
sind sie vielfach im Erwerb von unbeweglichem Gut beschränkt,
	        
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