825. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 205
und ihre Prozeßfähigkeit bedarf besonderer Anerkennung, sei es
durch Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag. Solche Verträge
hat’ das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der gegenseitigen
Anerkennung von Handelsgesellschaften, mit einer Reihe von Staaten
geschlossen; so mit Belgien, Griechenland, Großbritannien, Italien,
Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Serbien.” Beispielsweise
sei auf Art. 19 Abs. 5 des deutschen Handels- und Zollvertrageg
mit Österreich - Ungarn ‘vom 6. Dezember 1891 (Fassung vom
25. Januar 1905) verwiesen.
d) Im Zivilprozeß ist der Ausländer, mangels besonderer
Vereinbarungen, insofern ungünstiger gestellt als der Inländer, als
er Sicherheit -für die Prozeßkosten zu leisten und keinen Anspruch
auf Gewährung ‘des Armenrechts hat (unten $'31 II 6).
2.. Der Gleichstellung der Staatsfremden mit den Staatsange-
hörigen entspricht es, daß alle den Staatsfremden als solchen treffen.
den Abgaben und Lasten dem heutigen Völkerrechte fremd sind,
‚Dieses gilt auch von den Abgaben, die früher erhoben zu
werden pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Auswande-
rung oder aus anderen Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines
Staates in das Gebiet eines andern Staates überging; also von
der gabella hereditaria (Abschoß), dem jus 'detractus,
dem ecensus emigrationis. (Abfahrtgeld). Die Verträge des
Deutschen Reichs mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten
sprechen das teilweise noch ausdrücklich aus (vergl. den früheren
Freundschafts-, Handels- usw. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai
1875, R.G.Bl. 1877 S. 13 Art. X); mit Dänemark hat das Deutsche
Reich noch unter dem 5. Februar 1891 (R. G.Bl. S. 346) einen be»
sonderen Vertrag über die Aufhebung dieser Abgaben geschlossen.
7) Vergl. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1897
(Annuaire XVI) über die Rechts- und Prozeßfähigkeit der Körperschaften
des öffentlichen Rechts (Staat, Provinzen, Bezirke, Gemeinden, öffentliche
Anstalten). — Leske-Löwenfeld (oben Note 1). Walker, Die recht.
liche Stellung ausländischer juristischer Personen (insbesondere ausländischer
Handelsgesellschaften). 1897. Mamelok‘, Die juristische Person im inter-
nationzlen Privatrecht. Diss.. 1900.