Full text: Das Völkerrecht.

825. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 205 
und ihre Prozeßfähigkeit bedarf besonderer Anerkennung, sei es 
durch Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag. Solche Verträge 
hat’ das Deutsche Reich, insbesondere bezüglich der gegenseitigen 
Anerkennung von Handelsgesellschaften, mit einer Reihe von Staaten 
geschlossen; so mit Belgien, Griechenland, Großbritannien, Italien, 
Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Serbien.” Beispielsweise 
sei auf Art. 19 Abs. 5 des deutschen Handels- und Zollvertrageg 
mit Österreich - Ungarn ‘vom 6. Dezember 1891 (Fassung vom 
25. Januar 1905) verwiesen. 
d) Im Zivilprozeß ist der Ausländer, mangels besonderer 
Vereinbarungen, insofern ungünstiger gestellt als der Inländer, als 
er Sicherheit -für die Prozeßkosten zu leisten und keinen Anspruch 
auf Gewährung ‘des Armenrechts hat (unten $'31 II 6). 
2.. Der Gleichstellung der Staatsfremden mit den Staatsange- 
hörigen entspricht es, daß alle den Staatsfremden als solchen treffen. 
den Abgaben und Lasten dem heutigen Völkerrechte fremd sind, 
‚Dieses gilt auch von den Abgaben, die früher erhoben zu 
werden pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Auswande- 
rung oder aus anderen Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines 
Staates in das Gebiet eines andern Staates überging; also von 
der gabella hereditaria (Abschoß), dem jus 'detractus, 
dem ecensus emigrationis. (Abfahrtgeld). Die Verträge des 
Deutschen Reichs mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten 
sprechen das teilweise noch ausdrücklich aus (vergl. den früheren 
Freundschafts-, Handels- usw. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 
1875, R.G.Bl. 1877 S. 13 Art. X); mit Dänemark hat das Deutsche 
Reich noch unter dem 5. Februar 1891 (R. G.Bl. S. 346) einen be» 
sonderen Vertrag über die Aufhebung dieser Abgaben geschlossen. 
  
7) Vergl. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1897 
(Annuaire XVI) über die Rechts- und Prozeßfähigkeit der Körperschaften 
des öffentlichen Rechts (Staat, Provinzen, Bezirke, Gemeinden, öffentliche 
Anstalten). — Leske-Löwenfeld (oben Note 1). Walker, Die recht. 
liche Stellung ausländischer juristischer Personen (insbesondere ausländischer 
Handelsgesellschaften). 1897. Mamelok‘, Die juristische Person im inter- 
nationzlen Privatrecht. Diss.. 1900.
	        
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