206 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
In den Verträgen wird auch noch das sogenannte Embargo,
d. h. die Zurückhaltung von Handelsschiffen, ausdrücklich aus-
geschlossen. Vergl. den Freundschafts-, Handels- und Schiff-
fahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Salvador vom
13. Juni 1870 (R.G.Bl. 1872 S. 377), beziehungsweise 12. Januar
1888 (R.G. Bl. 1889 S. 191) Art. VI: „Die Angehörigen des einen
und des andern Landes können gegenseitig weder einer Beschlag-
nahme unterworfen, noch mit ihren Schiffen, Ladungen, Waaren
und Effekten zum Zwecke irgend welcher militärischen Expedition
oder irgend welcher öffentlichen Verwendung zurückgehalten werden,
ohne dass vorher durch die Betheiligten selbst, oder durch von
ihnen ernannte Sachverständige eine Vergütung nach Landesgebrauch
festgestellt worden ist, welche in jedem Falle hinreicht zur Deckung
aller Nachtheile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche
durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind
oder entstehen könnten.“
Vergl. ferner den deutsch-kolumbischen Freundschafts-, Han-
dels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Juli 1892 (R.G.Bl. 1894 S. 471).
3 So wie die Staatsfremden von den rein politischen Pfliehten
des Staatsbürgers freibleiben (oben 8 8 III 5), so haben sie auch
keinen Anspruch auf die Gewlihrung derjenigen politischen Beehte, in
deren Ausübung sich die Teilnahme der Staatsangehörigen an der
Regierung des Landes äußert, also vor allem auf die Gewährung des
politischen Wahlrechtes,
Die Staatsfremden werden dagegen wie die Inländer in dem
Genuß der politischen Rechte im weiteren Sinne des Wortes, also
derjenigen Freiheitsrechte der Staatsbürger geschützt, die, wie
das Vereins- und Versammlungsrecht, die Preßfreiheit, das Haus-
recht usw. in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt und um-
grenzt zu werden pflegen.
Die freie Religionsübung mit Einschluß des Gottesdienstes
steht den Angehörigen der Kulturstaaten. ohne weiteres zu (unten
$ 35 I), wird aber in den Verträgen, besonders mit den mittel-
und südamerikanischen Staaten, teilweise noch ausdrücklich erwähnt.