Full text: Das Völkerrecht.

825. Die Erschließang des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 207 
Vergl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen 
Deutschland und Salvador vom 13. Juni 1870 (R.G. Bl. 1872 S.377) 
Art. VII: 
„Die Salvadorener, welche sich ‘in Deutschland und die 
Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, genießen die voll- 
ständigste Gewissensfreiheit und es werden die betreffenden Re- 
gierungen nicht zugeben, dass sie belästigt, beunruhigt oder gestört 
werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung 
ihres Gottesdienstes, welchen sie in Privathäusern, Kapellen oder 
sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter 
Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen Ach- 
tung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben.“ 
„Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Be- 
fugniss haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in 
Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten, 
welche sie selbst unter Vorwissen der Ortsobrigkeit dazu bestimmen 
und einrichten, oder an den von den Verwandten und Freunden 
des Verstorbenen gewählten Begräbnisorten zu bestatten und sollen 
die Begräbnissfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch die Gräber 
aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört werden.“ 
Vergl. auch Art. I Abs. 4 des deutsch-japanischen Handels- 
vertrages vom 4. April 1896 (R.G.B]. S. 715; abgedruckt im Anhang). 
Die Zusicherung des „vollständigen und immerwährenden 
Schutzes der Person und des Eigentums“, die sich noch in 
den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten 
findet, hat im Verhältnis der zivilisierten Staaten zueinander heute 
keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den 
Verträgen mit halbzivilisierten Staaten. So sagt der deutsche 
Freundschafts- usw. Vertrag mit Persien vom 11. Juni 1873 (R.G.Bl. 
S. 351) Art. 5: Die Ortsbehörden der beiden Vertragsstaaten „werden 
ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie (die Unterthanen der 
beiden Staaten) vor allem Missgeschick zu bewahren, insbesondere 
unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen, sie mit jeder 
möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht irgendwie Schaden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.