Full text: Das Völkerrecht.

208 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Schwierigkeiten oder Kränkungen auf ihrer Reise erfahren, und sie 
zu'dem Ende mit Geleitbriefen, Pässen oder anderen Dokumenten 
versehen.“ Vergl. auch Art. I des oben angeführten :deutsch- 
japanischen Vertrages. 
IV. Die Ersehließung des Landes bedeutet grundsätzlich auch Zu- 
lassung der Handelssehiffe der sämtliehen zur Kulturgemeinschaft ge- 
hörenden Flaggen in allen Seehäfen. 
Die fremden Handelsschiffe dürfen daher die Häfen anlaufen 
und hier wie auf den Reeden vor Anker gehen; sie dürfen Waren 
aus- und einladen ‚ wobei sie wie die inländischen Handelsschiffe 
der Polizeigewalt des Aufenthaltsstaates unterworfen sind. Über 
die Gerichtsbarkeit oben $ 9 V 2d. Es bleibt jedoch jedem Staate 
vorbehalten, bestimmte Häfen, insbesondere Kriegshäfen, von der 
allgemeinen Eröffnung auszunehmen. Nur im Fall der Seenot 
(reläche forcöe) dürfen die fremden Handelsschiffe auch die ver- 
schlossenen Häfen anlaufen und sich hier so lange aufhalten, bis 
ihnen die Weiterfahrt möglich ist. Vergl. den deutsch- japanischen 
Handelsvertrag vom 4. April 1896 Art. XIV Abs. 1 im Anhang. 
Die Gleichstellung bezieht sich ferner auf Schiffahrtsabgaben 
aller Art, sowie auf die Hilfeleistung bei Strandung und Schiff- 
bruch, ® 
Auch hier findet sich die Meistbegünstigungsklausel. 
Vergl. Freundschafts- usw. Vertrag des Deutschen Reichs mit 
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 2 
Abs. 2: „Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile 
können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und 
Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutsch- 
  
8) Heilborn im Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für ver- 
gleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 1896. Stoerk, 
H.H. II 428. — Das Institut für: Völkerrecht hat 1897 und 1898 ein 
Reglement über die Rechtsstellung der Schiffe und ihrer Mannschaften. in 
fremden Häfen in Friedenszeiten und während eines Krieges ausgearbeitet 
(Annuaire XVI und XVII). — Über Fluß- und Küstenschiffahrt oben $ 9 
IV und V.
	        
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