208 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Schwierigkeiten oder Kränkungen auf ihrer Reise erfahren, und sie
zu'dem Ende mit Geleitbriefen, Pässen oder anderen Dokumenten
versehen.“ Vergl. auch Art. I des oben angeführten :deutsch-
japanischen Vertrages.
IV. Die Ersehließung des Landes bedeutet grundsätzlich auch Zu-
lassung der Handelssehiffe der sämtliehen zur Kulturgemeinschaft ge-
hörenden Flaggen in allen Seehäfen.
Die fremden Handelsschiffe dürfen daher die Häfen anlaufen
und hier wie auf den Reeden vor Anker gehen; sie dürfen Waren
aus- und einladen ‚ wobei sie wie die inländischen Handelsschiffe
der Polizeigewalt des Aufenthaltsstaates unterworfen sind. Über
die Gerichtsbarkeit oben $ 9 V 2d. Es bleibt jedoch jedem Staate
vorbehalten, bestimmte Häfen, insbesondere Kriegshäfen, von der
allgemeinen Eröffnung auszunehmen. Nur im Fall der Seenot
(reläche forcöe) dürfen die fremden Handelsschiffe auch die ver-
schlossenen Häfen anlaufen und sich hier so lange aufhalten, bis
ihnen die Weiterfahrt möglich ist. Vergl. den deutsch- japanischen
Handelsvertrag vom 4. April 1896 Art. XIV Abs. 1 im Anhang.
Die Gleichstellung bezieht sich ferner auf Schiffahrtsabgaben
aller Art, sowie auf die Hilfeleistung bei Strandung und Schiff-
bruch, ®
Auch hier findet sich die Meistbegünstigungsklausel.
Vergl. Freundschafts- usw. Vertrag des Deutschen Reichs mit
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 2
Abs. 2: „Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile
können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und
Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutsch-
8) Heilborn im Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für ver-
gleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 1896. Stoerk,
H.H. II 428. — Das Institut für: Völkerrecht hat 1897 und 1898 ein
Reglement über die Rechtsstellung der Schiffe und ihrer Mannschaften. in
fremden Häfen in Friedenszeiten und während eines Krieges ausgearbeitet
(Annuaire XVI und XVII). — Über Fluß- und Küstenschiffahrt oben $ 9
IV und V.