826. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 209
lands und Nicaraguas einlaufen, welche für die Schiffahrt und den
Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates
jetzt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden.“
Verschiedene Behandlung der Handelsschiffe verschiedener
fremder Staaten ist an sich nicht völkerrechtswidrig und wird da-
her insbesondere als Repressalie (unten $ 38 III 2) verwendet.
V. Fremden Truppenkörpern kann der Durchzug durch das Staats-
gebiet sowie der Aufenthalt in diesem versagt oder nur unter gewissen
Bedingungen gestattet werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen,
wie die Einräumung eines Durchzugsrechtes (Etappenrechtes, Heer-
straßenrechtes) im Wege stehen.
Fremde Staatsschiffe (oben 8 9 VI) dagegen bedürfen für den
Aufenthalt in den nationalen Gewässern und in den Häfen eines fremden
Staates einer besonderen Erlaubnis, die im allgemeinen vorausgesetzt
wird, im Einzelfall aber oder für gewisse Häfen versagt werden kann.
Doeh steht ihnen das Anlaufen der Häfen im Falle der Seenot (reläche
foree, oben IV), sowie die friedliche Durchfahrt durch die Küsten-
gewässer (oben 89 V 2a) frei. Zum Einlaufen in die Flüsse bedarf
es besonderer Erlaubnis. ?
Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen
eingeräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungs-
klausel ergeben können.
II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
8 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.!
I. Der völkerrechtliche Grundsatz der Meeresfreiheit schließt jede
staatliche Herrschaft über die offene See aus. Jeder ursprüngliche
9) Über den Erlaß des Königs der Belgier vom 18. Februar 1901
vergl. R.G. VIII 341.
1) Perels, Das Iuternationale öffentliche Seerecht der Gegenwart.
2. Aufl. 1903. Derselbe, Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seereohts
im Deutschen Reich. 1884. Lemaine, Pröcis de droit maritime inter-
national. 1888. Stoerk, H.H.I1483. Ullmann 209. Rivier 166.
Stoerk, W. V. III. Erg. Bd. 192. Castel, Du principe de la libertö des
mers et de ses applications dans le droit commun international. 1900.
v. Liszt, Völkerrecht, 4. Aufl. 14