Full text: Das Völkerrecht.

216 II. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
von 1856 in sich schließen würde (unten $ 41 II); wohl aber die 
von einer aufständischen Partei, so lange sie noch nicht als krieg- 
führende Macht anerkannt ist, ausgerüsteten Kaperschiffe, sobald 
sie einen Gewaltakt begehen.? 
Der völkerrechtliche Begriff des Seeraubes deckt sich nicht 
mit dem strafrechtlichen Begriffe des Raubes auf offener See. Er 
ist wesentlich weiter als dieser. Jede Gewalttat auf offener See 
ist Seeraub im Sinne des Völkerrechts. Also auch die Tötung oder 
Verwundung von Menschen, selbst wenn dabei keine Wegnahme 
fremden Eigentums erfolgt; auch die Beschädigung oder Zerstörung 
von fremdem Eigentum, selbst wenn eine Aneignung desselben nicht 
vorausgegangen ist; auch Freiheitsberaubung oder Notzucht usw. 
Es bedarf daher nicht des verschwommenen Begriffes der Quasi- 
piraterie, um die sämtlichen Fälle zu decken. 
2. Der Seeräuber steht unter keines Staates Schutz. Er ist 
mithin völkerrechtlieh vogelfrei; er kann ohne Verletzung des Staates, 
dem die Besatzung ihrer Nationalität nach angehört, von den Kriegs- 
schiffen jedes Staates aufgegriffen und nach dem Becht des aufgreifen- 
den Staates zur Verantwortung gezogen werden. 
Die geraubten Gegenstände sind nach einem, seit dem 
18. Jahrhundert anerkannten Rechtssatz (pirata non mutat dominium) 
dem Eigentümer zurückzugeben. Dies wird wohl auch noch in 
den Verträgen ausdrücklich ausgesprochen. Vergl. den deutschen 
Freundschafts- usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 
(R.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 19: „Schiffe, Waaren und andere den 
betreffenden Staatsangehörigen eigenthümliche Gegenstände, welche 
innerhalb der Gerichtsbarkeit des einen der beiden vertragenden 
Theile oder auf hoher See von Piraten geraubt und nach den 
Häfen, Flüssen, Rheden oder Buchten im Gebiete des anderen 
  
9) Daher war das deutsche Kanonenboot „Panther“ berechtigt, die 
den Aufständischen in Haiti gehörende „Cröte ä Pierrot*, die gegen den 
deutschen Dampfer Markomannia Gewalt geübt hatte, in den Grund zu bohren. 
Abweichend R.G.X 315 (der Verf. übersieht den Kernpunkt der Frage: 
50 lange die Aufständischen nicht als kriegführende Partei anerkannt sind, 
ist die von ihnen erklärte Blockade rechtsunwirksam).
	        
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