220 III: Buch. ‚Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Marokko, die Niederlande, Portugal, Schweden-Norwegen, Spanien
und die Vereinigten Staaten sich verpflichtet, eine Beisteuer zu
dem von Marokko am Kap Spartel zu errichtendem Leuchtturm
zu leisten; zugleich haben die Vertragsmächte sich die oberste
Leitung und Verwaltung vorbehalten.!! Das Deutsche Reich ist
durch Erklärung vom 4. März 1878 der Vereinbarung beigetreten,
Rußland am 31. Mai 1899 gefolgt. Über die „Neutralisierung“
dieses Leuchtturms unten $ 41.
8 27. Die Schiffahrt auf den internationalen Strömen
und die Binnenschiffahrt. !
I. Die internationalen Ströme.
1. Internationale Ströme sind diejenigen Ströme, welche das
Gebiet mehrerer Staaten durchströmen (oder trennen) und mit dem
Meere in schiffbarer Verbindung stehen. Auf den internationalen
Strömen soll die Schiffahrt den Schiffen aller Staaten der Völkerrechts-
gemeinschaft freistehen.
Dieser Grundsatz wurde zuerst für die deutschen Flüsse 1648
durch den Westfälischen Frieden, später durch das Dekret des
republikanischen Conseil exöcutif provisoire vom 16. November 1792,
und zwar zunächst für die Schelde und Maas, dann aber allgemein
mit den Worten ausgesprochen: „dass kein Staat ohne Ungerechtig-
keit das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, den Lauf eines
Flusses zu benützen und die benachbarten Völker, die an dem
Oberlauf gelegen sind, in dem Genuss dieser selben Vortheile zu
11) Abgedruckt N.R.G. 2. s. III 560, IX 227.
1) Engelhardt, Du rögime conventionnel des fleuves internationaux.
1879. Derselbe, Du principe de neutralitö dans son application aux
fleuves internationaux et aux canaux maritimes. 1886. Derselbe, L’Origine
et la constitution des communautös fluviales conventionnelles. 1888. Der-
selbe, Histoire du droit fluvial conventionnel. 1889. Orban, Etude sur
la droit fluvial international. 1896. Guillaume, L’Escaut depuis 1830.
2 Bände. 1903. Wittmaack, L.A. XIX 145 (völkerrechtliche Bedenken
gegen die Einführung von Flußabgaben). Verhandlungen des Instituts für
Völkerrecht von 1887. (Schiffahrtsreglement für internationale Ströme:) Be-
sonders Carathöodory, H.H. U 279 und Stoerk, W.V. III. Erg. Bd. 195.