Full text: Das Völkerrecht.

222 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Vertrag zwischen Baden und der Schweiz vom 16. Mai 1879 
dehnte diese Bestimmung auf die Strecke Neuhausen — Basel aus. 
Rasch folgten die Vereinbarungen für die übrigen großen euro- 
päischen Ströme: für die Maas, Schelde, Ems (1843), Elbe (1821; 
Aufhebung des Elbzolles durch den norddeutsch-öÖsterreichischen 
Vertrag vom 22, Juni 1870, B.G.Bl. S. 417), die Weser (1823), 
Oder,® Weichsel, Wartbe, den Niemen, Pruth (Konvention zwischen 
Rußland, Österreich und Rumänien vom 15. Dezember 1866), Po 
(der, obwohl zum italienischen Strom geworden, doch unter den 
Rechtsregeln der internationalen Ströme geblieben ist), den Duero, 
Ta}jo und für die Donau; ferner für verschiedene nord- und süd- 
amerikanische Ströme, so für den Rio de la Plata (Paranä und 
Uruguay; Vertrag zwischen Argentinien, Großbritannien, Frankreich 
und den Vereinigten Staaten vom 10. Juli 1853), während die 
übrigen amerikanischen Vereinbarungen sich meist mit der Wahrung 
der Rechte der Uferstaaten begnügen; endlich in jüngster Zeit 
auch für den Kongo und den Niger. 
2. Die Durchführung des Grundsatzes setzt besondere Verein- 
barungen für die einzelnen Ströme voraus, die daher auch „konven- 
tionelle‘° Ströme genannt werden. Der Inhalt dieser Vereinbarungen 
geht im allgemeinen dahin: 
a) Die Gebietshoheit der Uferstaaten bleibt bestehen. Diese haben 
für die Erhaltung des Fahrwussers, des Leinpfades usw., tiber- 
haupt der Schiffbarkeit des Stromes, zu sorgen und gemein- 
sam die Sehiffahrtsordnungen festzustellen. 
b) Die Schiffahrt steht den Schiffen aller Flaggen (nicht nur der 
Uferstaaten) offen. Abgaben dürfen nur insoweit erhoben 
werden, als sie 6egenleistungen für die zur Erhaltung der 
Schiffbarkeit oder zur Erleiehterung des Verkehrs gemachten 
Aufwendungen sind. 
  
3) Vertrag zwischen Preußen und Rußland vom 7./19. Dezember 1818, 
aufgehoben durch den Vertrag vom 27. Februar/l1. März 1825 (Preußische 
Gesetzseammlung 1825 S.59), durch welchen auf allen preußischen und 
russischen Wasserstraßen den beiderseitigen Untertanen gleiche Rechte zu- 
gesichert wurden.
	        
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