224 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Württembergs und der Pforte, sowie aus Kommissaren der drei
Donaufürstentümer. Sie hatte die Aufgabe, die Fluß-, Schiffahrts-
und Polizeireglements auszuarbeiten und nach Auflösung der Euro-
päischen Kommission deren Befugnisse zu übernehmen. Sehr bald
stellte sich jedoch die Notwendigkeit heraus, das Mandat der
Europäischen Kommission zu verlängern, während die „permanente
Uferstaatenkommission“ kein rechtes Leben zu entfalten vermochte
(vergl. oben $ 16 II).
2. Die von der Uferstaatenkommission ausgearbeitete Schiff-
fahrtsakte vom 7. November 1857, welche die Fahrt zwischen den
einzelnen Donauhäfen (das sogenannte „petit cabotage“) den Ufer-
staaten vorbehielt und den Schiffen der übrigen Mächte nur die
Fahrt vom offnen Meer bis zu einem Donauhafen oder umgekehrt
freigab, wurde von den Mächten auf der Pariser Konferenz von
1858 verworfen; sie ist aber noch heute als Akte vom 9. Januar
1858, in Widerspruch mit dem Pariser Frieden, in Österreich-
Ungarn in Geltung.
Dagegen vereinbarten die Mächte auf der Pariser Konferenz
von 1866 die vom 2. November 1865 datierte Schiffahrtsakte für
die Donaumündungen (Preuß. 6.8.1867 S.307). Nach ihr (Art. 21)
genießen alle von der Europäischen Kommission geschaffenen
Arbeiten und Einrichtungen, auch die Schiffahrtskasse von Sulina,
die durch Art. 11 des Pariser Friedens für das Schwarze Meer
vereinbarte Neutralität (oben $ 26 II 2). Diese erstreckt sich
aber weiter auch auf die Generalinspektion der Schiffahrt, die Ver-
waltung des Hafens von Sulina, die Angestellten der Schiffahrts-
kasse und das Marinehospital; sowie auf das mit der Überwachung
der Arbeiten beauftragte technische Personal. Das heißt, die ge-
nannten Personen und Anstalten sind im Krieg und Frieden von
der Staatsegewalt der Uferstaaten befreit, im Kriege außerdem vor
den Unternehmungen der Kriegführenden geschützt.
Der Londoner Vertrag vom 13. März 1871 (oben $ 26 II 2)
hielt diese Bestimmungen aufrecht; das der Europäischen Kom-
mission erteilte Mandat wurde bis 1883 verlängert. Nach Art. 7