Full text: Das Völkerrecht.

226 IN.Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
und ist daher bisher nicht in Kraft getreten. Die Schiffahrt auf 
dem mittleren Stromlauf steht mithin auch heute noch nicht unter 
völkerrechtlichen Normen, sondern unter dem Territorialrecht der 
Uferstaaten. Auf der Londoner Konferenz wurden zugleich die 
Befugnisse der Europäischen Kommission auf 21 Jahre verlängert 
(von da mit stillschweigender Verlängerung auf je drei Jahre). 
Rußland aber gelang es, den Kiliaarm der Kontrolle der Euro- 
päischen Kommission zu entziehen.” 
5. Einen neuen Streitfall hat das Verhalten Ungarns herauf- 
beschworen. Am 27. September 1896 hatte nach (angeblicher) Be- 
endigung der Regulierungsarbeiten die feierliche Eröffnung des 
Eisernen Tores stattgefunden. Aber bald erhob die Schiffahrt 
Klagen über die Unzulänglichkeit der vorgenommenen Arbeiten. 
Die Klagen verstärkten sich, als die ungarische Regierung unter 
dem 14. Juli 1899 einseitig die Schiffahrtsreglements erließ und 
durch diese, besonders durch die Bemessung der Schiffahrtsabgaben, 
die ungarische Schiffahrt günstiger stellte als die der übrigen 
Mächte. Der von Frankreich und Rußland, von Bulgarien und 
Rumänien gegen die Reglements erhobene Widerspruch ist bisher 
ohne Erfolg geblieben. ? 
UI. Die Reehtsverhältnisse des Kongo und des Niger. 
Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger 
ist durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 
  
6) Vergl. v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an der Donau. 
1883. Dahn, Eine Lanze für Rumänien. 1883. Geffcken, La question 
du Danube. 18%3. Jellinek, Österreich-Ungarn und Rumänien. 1884. 
Ferner R.G. .V 120; Bunsen, R.J. XVI 551. 
7) Die Verhandlungen der Konferenz sind abgedruckt N.R.G. 2. s. 
IX 346. 
8) Vergl. Blociszewski, R.G. IV 104. 
9) Stourdza, La question des portes de fer et des cataractes du 
Danube. 1899. Ghica, Les droits de page aux Portes de fer. 1899, 
Cantille, La question des taxes de p&age aux Portes de fer. 1900. Vergl. 
auch Blociszewski, R.G. VII 502.
	        
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