228 I]II.Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
vom, 29. Oktober 1888 auch. anf. den im Jahre.1869 eröffneten Surz-
kanal ausgedehnt worden. ''!
Nuch diesem Vertrage steht der Kanal in Friedens- wie in
Kriegszeiten jedem Handels- und jedem Kriegsschiff ohne Untersehied
der Flagge offen.
Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der Ver-
handlungen der Konferenz zu Paris 1885, von den Großmächten,
der Türkei, Spanien und den Niederlanden geschlossen. Nach-
träglich sind Griechenland, Schweden und Norwegen, Dänemark,
Portugal, Japan und China beigetreten.
Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden
hervorzuheben:
Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in bezug auf
die freie Benützung des Kanals im Krieg wie im Frieden sich zu
enthalten; der Kanal darf unter keinen Umständen blockiert werden
(Art. 1).
Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen
der Kriegführenden offenstehen wird, verpflichten sich die Ver-
tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und
keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt
im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen
Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von
dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst
eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der
Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich
nur soweit aufhalten, als es unumgänglich notwendig ist, um sich
mit Lebensmitteln oder anderen Bedürfnissen zu versehen. Die
11) Vergl. Travers-Twiß, R.J. XIV 572, XVU 615. ABßer,
R.J. XX 529. Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir
le libre usage du Canal de Suez. 1888. Roßignol, Le Canal de Suez.
Etade historique, juridique et politique. 1888. Camand, Etude sur le
rögime juridigue du canal de Suez. 1899. Charles-Roux, L’isthme et
le canal, de Suez. 2 Bde. 1901. Weitere Literatur bei Carathöodory,
H.H. U 386, — Die Verhandlungsprotgkolle von 1885 sind abgedruckt
N.R.G. 2.s. XI 307, XV 213.