8 27. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Bimmenschiffahrt. 229
Durchfahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst
kurzer Frist nach den geltenden Reglements und ohne andern
Aufenthalt geschehen als denjenigen, der durch die Bedürfnisse des
Dienstes erfordert wird. Der Aufenthalt der Kriegsschiffe in Port
Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall der Seenot
(reläche forc&e) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden nicht fiber-
steigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus einem der
Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem ‘Gegner gehörenden
Kriegsschiffes muß ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden liegen
(Art. 4).
Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem
Kanal und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition,
noch Kriegsmaterial ausschiffen (Art. 5). Die Mächte dürfen keine
Kriegsschiffe im Kanal halten. In die Häfen von Port Said und
Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht
zwei für jede Macht tibersteigt; den Kriegflihrenden stelit dieses
Recht nicht zu (Art. 7). Die Vertreter der Mächte in Ägypten
haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen (oben $ 16 II 3).
Sie haben die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall mit
Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der ägyp-
tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht imstande ist, von
dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-
mission sich an die Mächte wenden (Art. 8 bis 10).
2. Ganz anders verlief die völkerrechtliche Geschichte des
Panamsukanals.’” Am 19. Apri. 1850 wurde zwischen England und
den Vereinigten Staaten der sogenannte Clayton -Bulwer-Vertrag
geschlossen, in welchem die Vertragschließenden sich verpflichteten,
gemeinsam die Sicherheit und Neutralität des Kanals (es war zu-
12) Vergl. Carathöodory, H.H. II 394. Whiteley, R.J. XXXIULI1.
Viallate, R.G.X 5, XI481. Perels 165. Keasby, The Nicaragua canal
and the Monroedoctrine. 1896. Rougier, R.G. XI 567 (über die Entstehung
der Republik Panama). Official correspondence and other documents respec-
ting the Panama question. 1904. — Die Verträge von 1850 und 1901 sind
abgedruckt B.Z. XII 365, sowie N.R.G. XV 187 und N.R.G. 2.8. XXX 631;
der Vertrag von 1903 in R.G. XI documents 8. 2.