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des ‚Frankfurter Friedens das reine Meistbegünstigungsverhältnis
festgelegt. Kündbare Moeistbegimstigungsverträge sind geschlossen
mit den Vereinigten Stasten von Amerika (zurüokgehend auf den
preußischen Vertrag vom 1. Mai 1828), Dänemark, Schweden -
Norwegen, China, Argentinien, den Niederlanden, Liberia und Chile;
gewöhnliche Tarifverträge mit den meisten übrigen Staaten. Das
Handelsprovisorium mit Großbritannien (mit Ausnahme von Kanada)
ist seit der Kündigung des Meistbegünstigungsvertrages im Jahre
1898 wiederholt, zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 1903
(R.G.Bl. S. 319) verlängert worden; es sichert den Angehörigen
und den Erzeugnissen der beiden Länder die Behandlung auf dem
Fuße der Meistbegünstigung. Mit dem Zolltarifgesetz vom 25. De-
zember 1902 (R.G.Bl. S. 303) ist das Deutsche Reich in hoch-
schutzzöllnerische Bahnen eingetreten. Auf dieser Grundlage sind
bisher Zusatzverträge zu den bestehenden Verträgen abgeschlossen
worden mit Belgien (22. Juni 1904), Italien (3. Dezember 1904),
Österreich-Ungarn (25. Januar 1905), Rumänien (8. Oktober/25. Sep-
tember 1904), Rußland (28./15. Juli 1904), der Schweiz (12. No-
vember 1904) und Serbien (29./16. November 1904). Mit andern
Staaten sind Unterhandlungen im Gange.
Die Selbständigkeit der nationalen Handelspolitik erleidet
jedoch gewisse Einschränkungen.
1. Die Schutzzölle dürfen nicht ale allgemeine, auf alle Gegen-
stiinde gelogte Prohibitivzölle zu einer Abschließung des Landes gegen
alien Handelsverkehr überkaupt werden; denn damit würde der Staat
seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zum commercium (oben $7 IV)
direkt zuwiderhandeln. Der Merkantilismus des 17. Jahrhunderts
(Cromwells Navigationsakte 1651) würde dem heutigen Völkerrecht
gegenüber als rechtswidrig erscheinen. Die Grenze wird im ein-
zelnen Falle vielleicht schwer zu ziehen sein.
2. Die Selbständigkeit der Handelspolitik kann (ganz abgesehen
von don ktindbaren Handelsverträgen) eingeschränkt oder ausgeschlossen
sein durch die von andern Staaten dem Staat auferlegte unktiadbare
Verpfliehtung, eine bestimmte Handelspolitik zu treiben.