Full text: Das Völkerrecht.

828. Handel und Gewerbe. 233 
des ‚Frankfurter Friedens das reine Meistbegünstigungsverhältnis 
festgelegt. Kündbare Moeistbegimstigungsverträge sind geschlossen 
mit den Vereinigten Stasten von Amerika (zurüokgehend auf den 
preußischen Vertrag vom 1. Mai 1828), Dänemark, Schweden - 
Norwegen, China, Argentinien, den Niederlanden, Liberia und Chile; 
gewöhnliche Tarifverträge mit den meisten übrigen Staaten. Das 
Handelsprovisorium mit Großbritannien (mit Ausnahme von Kanada) 
ist seit der Kündigung des Meistbegünstigungsvertrages im Jahre 
1898 wiederholt, zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 1903 
(R.G.Bl. S. 319) verlängert worden; es sichert den Angehörigen 
und den Erzeugnissen der beiden Länder die Behandlung auf dem 
Fuße der Meistbegünstigung. Mit dem Zolltarifgesetz vom 25. De- 
zember 1902 (R.G.Bl. S. 303) ist das Deutsche Reich in hoch- 
schutzzöllnerische Bahnen eingetreten. Auf dieser Grundlage sind 
bisher Zusatzverträge zu den bestehenden Verträgen abgeschlossen 
worden mit Belgien (22. Juni 1904), Italien (3. Dezember 1904), 
Österreich-Ungarn (25. Januar 1905), Rumänien (8. Oktober/25. Sep- 
tember 1904), Rußland (28./15. Juli 1904), der Schweiz (12. No- 
vember 1904) und Serbien (29./16. November 1904). Mit andern 
Staaten sind Unterhandlungen im Gange. 
Die Selbständigkeit der nationalen Handelspolitik erleidet 
jedoch gewisse Einschränkungen. 
1. Die Schutzzölle dürfen nicht ale allgemeine, auf alle Gegen- 
stiinde gelogte Prohibitivzölle zu einer Abschließung des Landes gegen 
alien Handelsverkehr überkaupt werden; denn damit würde der Staat 
seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zum commercium (oben $7 IV) 
direkt zuwiderhandeln. Der Merkantilismus des 17. Jahrhunderts 
(Cromwells Navigationsakte 1651) würde dem heutigen Völkerrecht 
gegenüber als rechtswidrig erscheinen. Die Grenze wird im ein- 
zelnen Falle vielleicht schwer zu ziehen sein. 
2. Die Selbständigkeit der Handelspolitik kann (ganz abgesehen 
von don ktindbaren Handelsverträgen) eingeschränkt oder ausgeschlossen 
sein durch die von andern Staaten dem Staat auferlegte unktiadbare 
Verpfliehtung, eine bestimmte Handelspolitik zu treiben.
	        
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