Full text: Das Völkerrecht.

234 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
So ist dem Kongostaat durch die Kongoakte von 1885 Art. 1 
bis 5 der Freihandel auferlegt worden; und erst die Unterzeichner 
der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 gewährten ihm 
das Recht zur Erhebung von Eingangszöllen, um der ungünstigen 
Finanzlage des jungen Staatswesens aufzuhelfen. — In Art. 59 des 
Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 erklärte der Kaiser von 
Rußland, „dals es Seine Absicht ist, Batum zu einem wesentlich 
für den Handel bestimmten Freihafen zu machen“; 1886 wurde 
diese Erklärung zurückgezogen. 
oO. Dureh die Handelsverträge werden insbesondere die Voraus- 
setzungen geregelt, unter welchen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von 
Waren gestattet wird. 
1. Nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Vereinbarung 
kann in diesem Fall die Ein-, Aus- oder Durehfuhr gewisser Waren 
verboten werden.’ 
Als solche Waren pflegen in den Verträgen aufgezählt zu 
werden: 
a) Waren, welche den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ; 
b) Waren, deren Einfuhr Gefahr für die Gesundheit von Men- 
schen, Tieren oder Pflanzen mit sich bringen könnte; 
c) Waren, deren Ausfuhr die Interessen der Landesvertei- 
digung gefährden würde. 
d) Mehrfach findet sich aber auch noch eine weitergehende 
Klausel, kraft welcher die Vertragschließenden sich vorbehalten, 
„aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ Ein- 
fuhr- und Ausfuhrverbote auch in Beziehung auf andere Waren 
zu erlassen. 
e) Einzelne Staaten (so Italien und Griechenland) lassen die 
Ausfuhr von Kunstgegenständen oder Denkmälern nur unter be- 
sonderen einschränkenden Voraussetzungen zu. 
In den Handelsverträgen, durch welche solche Verbote vor- 
gesehen werden, pflegt meist auch ausdrücklich bestimmt zu werden, 
  
2) Vergl. Stoerk, L.A. IX 23.
	        
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