828. Handel und Gewerbe, 237
V. Den Handelsinteressen dient amsh der Stasteuverband zar Ver-
öffentliehung der. Zolltarife (Union Internationale pour la publication
des tarifs douaniers), der am 5. Juli 1890 zu Brüssel geschlossen
worden ist.®
Verbandsstaaten sind: Argentinien, Österreich-Ungarn, Bel-
gien, der Kongostaat, Chile, Costarica, Dänemark, Spanien, die
Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Grie-
chenland, Guatemala, Haiti, Hawai, Italien, Mexiko, Nicaragua,
Paraguay, die Niederlande, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland,
Salvador, Serbien, Siam, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, Vene-
zuela. Ähnlich wie die großen Verkehrsverträge umspannt also
auch dieser Verband Staaten aller Weltteile. Über das Zentralamt
dieses V.erbandes vergl. oben $ 17 II 8.
VI. Von geringerer Zahl sind die anf die Produktion bezüigliehen
Staatenverträge. |
1. Von grundlegender Bedeutung ist hier die Brüsseler Zucker-
konvention vom 5. März 192 (B.G.Bl. 1908 8. 7).®
Sie ist hervorgerufen worden durch das Bestreben, die Be-
dingungen für den Wettbewerb zwischen den zuckererzeugenden
Staaten auszugleichen und den Zuckerverbrauch zu heben. Sie ver-
pflichtet daher die Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr
von Zucker gesetzten direkten wie indirekten Prämien zu beseitigen
und für den Überzoll (die surtaxe), d. h. die Mehrbelastung des
ausländischen über den inländischen Zucker, eine bestimmte Höchst-
grenze nicht zu überschreiten. Eine ständige Kommission soll,
unterstützt von einer Geschäftsstelle (oben $ 17 IL 11), die Durch-
führung der Vereinbarung überwachen. Dia Kommission besteht
aus den Vertretern der Verbandsstaaten und hat ihren Sitz in Brüssel.
Ihre Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; jeder
Staat hat eine Stimme, Österreich-Ungarn wird als Doppelstaat mit
je einer Stimme für jede Reichshälfte gezählt.
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5) Die Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G. 2,8. XV 444, XXI
460, Vergl. R.G. Il 225 Note 2.
6) Über die langwierigen Vorverhandlungen. vergl. N.R.G. 2.8. XIV
669, 724: XV 3,