829. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr. 239
oder aber eines von ihnen, bald im Eigentum von Privatgesell-
schaften unter der Aufsicht der Staaten stehen; Verträge über die
Übernahme der Verwaltung einer im andern Staat bestehenden
staatlichen oder privaten Eisenbahn unter Aufrechterhaltung der
Gebietshoheit des Territorialstaates, der gleichzeitig das Oberauf-
sichtsrecht an den andern Kontrahenten abgibt; endlich Verträge
über die finanzielle Unterstützung einer für den internationalen
Verkehr wichtigen Eisenbahn. ?
Ein Beispiel für diese letztere Gruppe bilden die auf den
Bau der Gotthardbahn bezüglichen Verträge. Auf den Grundlagen
des Schlußprotokolls der Berner Konferenz vom 13. Oktober 1869,
in welchem sich die interessierten Staaten über die Mittel zur Aus-
führung der Gotthardbahn zu verständigen suchten, schlossen zu-
nächst Italien und die Schweiz die Übereinkunft vom 15. Oktober
1869 (R.G.Bl. 1871 S. 378). Dieser trat zuerst der Norddeutsche
Bund durch Gesetz vom 31. Mai 1870 (B.G.Bl. S. 312), dann an
dessen Stelle das Deutsche Reich dureh Übereinkunft mit Italien
und der Schweiz vom 28. Oktober 1871 (R.G.Bl. S. 376) bei.®
Danach verpflichtete sich das Deutsche Reich, 20 Millionen Franks
zum Bau der Bahn beizutragen, die durch den Nachtragsvertrag
vom 12. März 1878 (R.G.Bl. 1879 S. 270) auf 30 Millionen erhöht
wurden. Die Schweiz behielt die Betriebs- und Tarifhoheit und
außerdem das Recht (Art. 6 Abs. 2 der Übereinkunft von 1870),
„die zur Aufrechthaltung der Neutralität und zur Vertheidigung
des Landes nöthigen Massregeln zu treffen.“ Die Vertragsstaaten
behalten sich einen Anspruch auf Teilnahme an den finanziellen
Ergebnissen des Unternehmens für den Fall vor, daß die Dividende
2) Aus den letzten Jahren seien erwähnt: der deutsch -Iuxembur-
gische Vertrag über den Betrieb der Wilhelm - Luxemburg - Eisenbahnen
vom 11. November 1902 (R.G.Bl. 1903 8. 183), interessant wegen der Be-
stimmungen zur Wahrung der dauernden Neutralität Luxemburgs; und der
Vertrag zwischen Italien und der Schweiz betr. den Bau und die Verwal-
tung einer Bahn durch den Simplon vom 25. November 1895 (vergl. N.R.G.
2.8. XXVII 406).
3) Abdruck der Verträge bei Fleischmann S$. 89.