242 JII. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
privatrechtlicher (handelsrechtlicher), teils zivilprozessualer Natur
sind, hier aber nicht weiter besprochen werden können. Sie be-
ziehen sich auf die zu dem Verkehr zugelassenen, von ihm aus-
geschlossenen oder nur bedingt zugelassenen Gegenstände, auf den
Augenblick des Vertragsabschlusses und auf den Inhalt des Fracht-
vertrages, auf das Verhältnis der beteiligten Eisenbahnen zuein-
ander usw.; bilden also ein nahezu vollständiges internationales
Gesetzbuch über den Eisenbahnfrachtverkehr. Das neue deutsche
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat die völkerrechtliche Ver-
einbarung in nationales Recht umgesetzt. Über das gleichzeitig
eingesetzte Zentralamt zu Bern ist bereits oben $ 17 II 9 ge-
sprochen worden.
Aus dem Reglement vom 14. Oktober 1890 (R.G.BlL 1892
S. 870), das für dieses Zentralamt erlassen ist, sei Art. 3 hervor-
gehoben. Weigert sich eine Eisenbahnverwaltung, ihren finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, so hat das Zentralamt an die
schuldnerische Bahn ungesäumt die Aufforderung zu richten, ent-
weder die Forderung zu regulieren oder die Gründe der Zahlungs-
weigerung anzugeben. Ist das Amt der Ansicht, daß die Weigerung
unbegründet ist, so fordert es die schuldnerische Bahn auf, den
Betrag bis zur richterlichen Entscheidung zu Händen des Amts
niederzulegen. Weigert sich die Bahn, diesen Aufforderungen nach-
zukommen, so hat das Amt an den Staat, dem die Eisenbahn an-
gehört, Mitteilung zu machen und ihn zugleich zu ersuchen, zu
prüfen, ob die schuldnerische Eisenbahn noch ferner in dem Ver-
zeichnis zu belassen sei. Bleibt diese Mitteilung sechs Wochen
lang unbeantwortet,‘ oder weigert sich der Staat, die Bahn aus
dem Verzeichnis zu streichen, „so wird angenommen, dass der
betreffende Staat für die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen.
Eisenbahn ohne weitere Erklärung die Garantie übernehme.“
I. Der Postverkehr.
1. Auch hier sind zunächst zahlreiehe Einzelverträge, Insbesondere
wieder zwisehen den benachbarten Staaten, über die Beförderung von
Postsendungen sowie über andere Betriebsfragen zu nennen.