244 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
nieht nur die zivilisierten Staaten umfaßt. Der Verband wird dureh
einen Hauptvertrag und mehrere (jetzt 6) Nebenverträge gebildet. °®
Der Hauptvertrag (convention principale) bezieht sich auf die
Beförderung: 1.’von Briefen, 2. von einfachen Postkarten und Post-
karten mit bezahlter Antwort, 3. von Drucksachen, 4. von Ge-
schäftspapieren und 5. von Warenproben, die von einem der ver-
tragschließenden Staaten nach einem andern bestimmt sind. Für
diese Beförderung stellt der Verein eine ganze Reihe von Rechts-
sätzen auf, deren Anführung an dieser Stelle nicht möglich ist.
Erwähnt sei die Beseitigung der besonderen Durchgangsgebühren,
die Einheitlichkeit der Postgebühr, der Wegfall der Portoteilung,
die Zulassung von Einschreibsendungen (mit Gewährleistung), die
mit Nachnahme belastet werden können, die Zulassung von Eil-
sendungen, sowie die Einsetzung eines internationalen Bureaus
(oben 8 17 II 2).
Die Nebenverträge (arrangements particuliers), zwischen klei-
neren Staatengruppen geschlossen, betreffen:
a) den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe
(&change des lettres et boites avec valeur d&clarde; seit 1878);
b) den Postanweisungsdienst (service des mandats de poste;
seit 1878);
c) den Austausch von Postpaketen (6change des colis postaux;
seit 1880);?
d) den Postauftragsdienst (service des recouvrements; seit 1885);
e) den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (inter-
vention de la Poste dans les abonnements aux journaux etc.;
seit 1891);
8) Fischer, Post und Telegraphie im Weltverkehr. 1879. Schröter,
Der Weltpostverein. Geschichte seiner Gründung und Entwicklung in
25 Jahren. 1900. Rolland, De la correspondance postale et tölögraphique
dans les relations internationales 1901 (bespricht hauptsächlich die Rechts-
verhältnisse im Kriege). — Der Vertrag vom 15. Juni 1897 ist abgedruckt
bei Fleischmann.
9) Übereinkunft des Weltpostvereins vom 3. November 1880 (R.6.BL
1881 8. 69).