248 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
herstellung eines Kabels beschäftigt sind, sowie von den zur Kenn-
zeichnung der Kabel dienenden Bojen entfernt zu halten.
d) Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kriegs-
schiffe oder andere dazu ermächtigte Schiffe eines der Vertrags-
staaten jedes verdächtige Schiff anhalten, den urkundlichen Nach-
weis seiner Nationalität verlangen und über ihre Amtshandlungen
ein Protokoll aufnehmen. Die Aburteilung der Schuldigen er-
folgt nach den Gesetzen und durch die Gerichte des Staates,
dem das schuldige Schiff seiner Flagge nach angehört. Die Ver-
folgung aber ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu
betreiben.
e) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die-
jenigen Gesetze und Verordnungen zu erlassen, welche zur Durch-
führung dieser Bestimmungen notwendig sind. Dieser Verpflichtung
hat das Deutsche Reich Genüge geleistet durch das deutsche Aus-
führungsgesetz vom 21. November 1887 (R.G.Bl. 1888 S. 169) und
das Gesetz, betreffend die Abänderungen von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs vom 13. Mai 1891 (R.G.Bl. S. 107). 14
8. Über die Funkentelegraphie vergl. oben $ 9 II 2.
IV. Anlage und Betrieb der Fernsprechanstalten ist bisher nur
vereinzelt Gegenstand von Staatsverträgen gewesen.
Als Beispiele mögen dienen: der zwischen Frankreich und
der Schweiz über die Correspondence tölöphonique zu Paris ab-
geschlossene Vertrag vom 21. Juli 1892, ersetzt durch den Vertrag
vom 17. Februar 1899, in dem auch die Einheit der Gesprächs-
dauer, sowie der Gebühren festgesetzt worden ist; ferner die Ver-
träge Belgiens mit den Niederlanden vom 11. April 1895, dem
Deutschen Reich vom 28. August 1895 und mit Großbritannien
vom 21. November 1902.15)
14) Die außerdeutschen Ausführungsgesetze sind abgedruckt N.R.G.
2.8. X1 290, XV 71.
15) N.R.G. 2.5. XXI45, XXIII 28, 146, XXIX 277, XXXI 459.